TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/30 2002/11/0118

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der A in F, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Churerstraße 1-3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. April 2002, Zl. Ib-277- 157/99, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2000, mit dem die Gültigkeit der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klassen A und B durch Befristung (bis 27. September 2000) und die Erfüllung näher umschriebener Bedingungen eingeschränkt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Maßgebend dafür war, dass die der Befristung zu Grunde liegende Annahme, auf Grund der Zuckerkrankheit der Beschwerdeführerin müsse mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden, nicht schlüssig begründet worden war. Den Bedingungen habe es außerdem an einer ausreichenden Bestimmtheit gefehlt.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 15. April 2002 entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen A und B "bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, aus dem die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorgeht". In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, nach Zustellung des oben genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2001 habe sie ihren ärztlichen Amtssachverständigen beauftragt, ein Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin vorzulegen. Der Amtsarzt habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2001 darauf hingewiesen, dass aktuelle nervenfachärztliche sowie "internistische Gutachten" beizubringen seien, um ein amtsärztliches Gutachten erstellen zu können. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert habe, sei sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. November 2001 neuerlich über die Notwendigkeit der Vorlage fachärztlicher Gutachten informiert worden. Auch dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben. In der Folge sei der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Amtsarztes vom 21. Jänner 2002, in der die Notwendigkeit fachärztlicher Stellungnahmen dargelegt worden sei, mit der Möglichkeit zur Äußerung innerhalb einer gesetzten Frist übermittelt worden. Auch auf dieses Schreiben habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Aus der Stellungnahme des Amtsarztes vom 21. Jänner 2002 ergebe sich, dass die bei der Beschwerdeführerin angeforderten Befunde für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens notwendig seien. Die bisher vorliegenden Befunde seien älter als sechs Monate, sodass sie gemäß § 2 Abs. 4 FSG-GV bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nicht mehr miteinbezogen werden dürften. Die Beschwerdeführerin habe es demnach unterlassen, am Verfahren mitzuwirken. Es sei der Behörde deshalb nicht möglich, ihrer Entscheidung ein (positives) amtsärztliches Gutachten zu Grunde zu legen. Die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Belassung der Lenkberechtigung seien nicht mehr gegeben, weshalb die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen sei. Die belangte Behörde könne davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin die körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des FSG von

Bedeutung:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

..."

"Gesundheitliche Eignung

§ 8. ...

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

..."

"§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen

oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."

"Sonderfälle der Entziehung

§ 26. ...

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen."

Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist zufolge § 24 Abs. 4 FSG ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken. Dieses Gutachten darf gemäß § 8 Abs. 1 FSG im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0165, m.w.N.).

Der belangten Behörde lag kein amtsärztliches Gutachten vor, auf das sie die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung der Beschwerdeführerin hätte stützen können, und zwar deshalb, weil der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde für die Erstattung des Gutachtens fachärztliche Befunde benötigt hätte. Bei dieser Verfahrenslage war es verfehlt, der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen. Die belangte Behörde hätte vielmehr mit der Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG vorgehen müssen. Diese Bestimmung bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung der Mitwirkung am Ermittlungsverfahren die Entziehung der Lenkberechtigung verhindert (siehe auch dazu das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, m.w.N.). Wenn ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG vorliegt, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung, u.a. durch Beibringung der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens benötigten fachärztlichen Befunde die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der im § 26 Abs. 5 FSG genannten Frist von vier Monaten zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird.

Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, sie habe wegen Nichtbeibringung der fachärztlichen Befunde durch die Beschwerdeführerin vom Fehlen ihrer gesundheitlichen Eignung ausgehen dürfen, auf die (zum KFG 1967 ergangenen) hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 1990, Zl. 89/11/0283, und vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0054, übersieht dabei aber, dass diesen Erkenntnissen jeweils Fälle zu Grunde gelegen sind, in denen es um die mangelhafte Mitwirkung der Partei im Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung gegangen ist, für das das Instrument des Aufforderungsbescheides gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 (jetzt § 26 Abs. 5 FSG) nicht zur Verfügung steht. Für das Entziehungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits im Geltungsbereich des KFG 1967 die Auffassung vertreten, dass die Behörde bei mangelhafter Mitwirkung der Partei am Ermittlungsverfahren zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung mit Aufforderungsbescheid (gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967) vorzugehen hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0220, m.w.N.).

Schon aus dem dargelegten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen zu werden brauchte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110118.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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