RS OGH 2015/4/29 4Ob102/71, 4Ob73/72 (4Ob74/72), 8Ob232/72, 4Ob45/73, 4Ob32/74, 4Ob15/75, 4Ob77/75,

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Veröffentlicht am 07.12.1971
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Norm

ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG ist, wenn bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall eine im Kraftfahrzeug mitbeförderte Person eine Verletzung am Körper erleidet, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob dem betreffenden Lenker ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zukommt, ob er für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist, oder ob er lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und die Beladung zu verantworten hat. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für deren Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich ist (§ 106 KFG, § 4 StVO) oder ob noch darüber hinausgehende Pflichten und Befugnisse bestehen.Ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges Aufseher im Betrieb gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG ist, wenn bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall eine im Kraftfahrzeug mitbeförderte Person eine Verletzung am Körper erleidet, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob dem betreffenden Lenker ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zukommt, ob er für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist, oder ob er lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und die Beladung zu verantworten hat. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für deren Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich ist (Paragraph 106, KFG, Paragraph 4, StVO) oder ob noch darüber hinausgehende Pflichten und Befugnisse bestehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085491

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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