RS OGH 2014/3/25 4Ob106/71, 4Ob35/76, 4Ob158/83, 14Ob2/86, 14Ob121/86, 9ObA94/87, 9ObA160/88, 9ObA13

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Veröffentlicht am 11.01.1972
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Norm

DO.A §36
DO.A §37

Rechtssatz

Nur dann, wenn die DO.A - als Kollektivvertrag - die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt, wie zB im § 36 Abs 3 DO.A für die Verwendungsgruppe IV bis I, kommt der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet (Arb 8646), nicht zur Anwendung.Nur dann, wenn die DO.A - als Kollektivvertrag - die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt, wie zB im Paragraph 36, Absatz 3, DO.A für die Verwendungsgruppe römisch vier bis römisch eins, kommt der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet (Arb 8646), nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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