RS OGH 2023/10/24 5Ob269/71 (5Ob270/71-5Ob274/71); 5Ob204/73; 4Ob99/73; 7Ob742/78; 8Ob147/82; 7Ob518

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Veröffentlicht am 01.02.1972
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Rechtssatz

§ 1299 ABGB gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Die Aufzählung der angeführten Gesetzesstelle ist keine erschöpfende.Paragraph 1299, ABGB gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Die Aufzählung der angeführten Gesetzesstelle ist keine erschöpfende.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026514

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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