Norm
EO §229 Abs1Rechtssatz
1.) Die zwangsweise Geldabnahme iS des § 261 EO oder die aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten ist nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar.1.) Die zwangsweise Geldabnahme iS des Paragraph 261, EO oder die aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten ist nicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar.
2.) Die bloße Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung ist eine inkongruente Deckung iS des § 30 Abs 1 Z 1 KO.2.) Die bloße Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung ist eine inkongruente Deckung iS des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO.
3.) Die Zuweisung auf Grund eines Verteilungsbeschlusses ist der Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten. Sie ist dann nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar, wenn der Verteilungsbeschluss vor Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung gefasst wurde und in der Folge rechtskräftig geworden ist; in diesem Fall gilt die Zahlung auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Verteilungsbeschlusses als mit der Fassung des Verteilungsbeschlusses geleistet.3.) Die Zuweisung auf Grund eines Verteilungsbeschlusses ist der Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten. Sie ist dann nicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar, wenn der Verteilungsbeschluss vor Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung gefasst wurde und in der Folge rechtskräftig geworden ist; in diesem Fall gilt die Zahlung auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Verteilungsbeschlusses als mit der Fassung des Verteilungsbeschlusses geleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023