Norm
StPO §312Rechtssatz
Das Zweifragenschema (Hauptfrage auf die Anklagetat und Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 StGB - ohne Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB) kann dann als hinreichend angesehen werden, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer Entscheidung Nr 57 zu § 314 StPO).Das Zweifragenschema (Hauptfrage auf die Anklagetat und Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach Paragraph 287, StGB - ohne Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 11, StGB) kann dann als hinreichend angesehen werden, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer Entscheidung Nr 57 zu Paragraph 314, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100568Im RIS seit
10.02.1972Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026