RS OGH 2020/6/23 6Ob9/72; 8Ob507/86; 5Ob8/20t

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Veröffentlicht am 10.02.1972
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Rechtssatz

Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat. Eine Teilung des Superädifikates allein könnte in der Form erfolgen, daß es auf Abbruch verkauft wird. Dagegen wäre eine Teilung des im Miteigentum der Streitteile stehenden Superädifikates durch gerichtliche Feilbietung ohne Zerstörung der Substanz des Hauses nur dadurch möglich, daß auch das zugrunde liegende Bestandrecht mitveräußert wird. Die hiezu erforderliche Zustimmung des Bestandgebers muß spätestens bei Schluß der Verhandlung erster Instanz vorliegen.

Anmerkung

siehe zur Rechtslage nach der EO-Nov 2000 nunmehr RS0133200

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/72
    Entscheidungstext OGH 10.02.1972 6 Ob 9/72
    EvBl 1972/199 S 395 = MietSlg 24045
  • RS0011251">8 Ob 507/86
    Entscheidungstext OGH 10.04.1986 8 Ob 507/86
    Auch; Beisatz: Liegt dem Miteigentumsanteil an einem Superädifikat kein obligatorisches Recht dieses Miteingetümers zur Mitbenützung des Grundes, auf dem das Bauwerk errichtet ist, zugrunde, so kann für die Geltendmachung des Teilungsanspruches eines solchen Miteingentümers an dem Superädifikat das Vorliegen der Zustimmung des Grundeingetümers zur Benützung des Grundes durch den Ersteher des Superädifikates nicht verlangt werden. (T1) = JBl 1986,722
  • RS0011251">5 Ob 8/20t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2020 5 Ob 8/20t
    vgl aber; Beisatz wie T1
    Anm: Veröff: SZ 2020/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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