RS OGH 2020/6/23 5Ob8/20t

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Rechtssatz

§ 153a EO normiert eine gesetzliche Vertragsübernahme. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten.Paragraph 153 a, EO normiert eine gesetzliche Vertragsübernahme. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten.

Anmerkung

abweichend zur Rechtsprechung vor der EO-Nov 2000, siehe dazu RS0011249, RS0011251

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133200

Im RIS seit

25.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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