RS OGH 2025/1/30 4Ob538/72 (4Ob539/72); 1Ob250/72; 1Ob8/73; 3Ob120/73; 1Ob189/74; 5Ob83/75; 1Ob159/7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1972
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Norm

ABGB §142 Ca
ABGB aF §177 Abs2
ABGB §177 B
ABGB §177a Abs1
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 177 heute
  2. ABGB § 177 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 177 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 177 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 177a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Nach § 142 ABGB müssen die Umstände bei dem einen Elternteil und die beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden. Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung der Kinder sind auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung usw zu berücksichtigen.Nach Paragraph 142, ABGB müssen die Umstände bei dem einen Elternteil und die beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden. Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung der Kinder sind auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung usw zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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