RS OGH 1972/4/26 7Ob26/72 (7Ob27/72, 7Ob28/72), 5Ob223/73, 2Ob187/76, 3Ob588/78 (3Ob589/78), 7Ob609/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1972
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1325 D2a

Rechtssatz

Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (Hier klagte eine Gebietskrankenkasse den Masseverwalter im Konkurs des Beitragsschuldners wegen Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, ohne vorher auf Grund der Rückstandsausweise gegen die Konkursmasse Exekution geführt zu haben).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 7 Ob 26/72
  • 5 Ob 223/73
    Entscheidungstext OGH 05.12.1973 5 Ob 223/73
    nur: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (T1); Beisatz: Solange der Käufer einer Liegenschaft nicht einmal versucht hat, von dem ihm gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß zustehenden Recht auf Lastenfreistellung Gebrauch zu machen, kann er den vertragserrichtenden Notar nicht wegen Verschuldens an der inzwischen eingetretenen Belastung der Liegenschaft auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. (T2)
  • 2 Ob 187/76
    Entscheidungstext OGH 07.10.1976 2 Ob 187/76
    Auch; nur: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. (T3); Beisatz: Verdienstentgang für reparaturbedingte Stehzeit erst nach tatsächlich erfolgter Reparatur. (T4)
  • 3 Ob 588/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1979 3 Ob 588/78
    nur T1; Veröff: SZ 52/146
  • 7 Ob 609/81
    Entscheidungstext OGH 02.07.1981 7 Ob 609/81
    nur T1
  • 2 Ob 243/80
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 243/80
    Auch; Beisatz: Die Haftung des Geschäftsführers einer in Konkurs verfallenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hängt davon ab, ob der Gläubiger nicht schon im Konkurs - bis zur endgültigen Aufteilung der allenfalls noch durch Drittschuldnerzahlungen bereicherten Masse - Befriedigung erlangt. (T5)
  • 3 Ob 504/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 504/91
    nur T1
  • 1 Ob 32/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 32/91
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 64/129
  • 1 Ob 214/03g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 214/03g
    Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts kann lediglich ein Feststellungsinteresse begründen, mangels nachgewiesenen Schadens jedoch ein Zahlungsbegehren nicht rechtfertigen. (T6); Beisatz: Hier: Das Leistungsbegehren des Klägers wurde für unberechtigt erkannt, da ein Schaden aufgrund des dem Beklagten vorgeworfenen advokatorischen Kunstfehlers bisher nicht eingetreten ist, weil erst mit Abschluss des Verfahrens gegen seine frühere Rechtsanwältin feststeht, ob Ansprüche gegen diese wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. (T7)
  • 7 Ob 123/07z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 123/07z
    Auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 210/07g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 210/07g
    Auch; nur T1; Beis wie T6
  • 7 Ob 1/09m
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 1/09m
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 9/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 9/09a
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 246/12y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y
    nur T1; Beis wie T6

Schlagworte

GesmbH GmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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