RS OGH 1972/5/9 4Ob28/72, 4Ob95/77, 4Ob17/78, 4Ob45/82, 4Ob67/83, 4Ob110/85, 5Ob325/86, 9ObA209/87 (

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §877
ABGB §879 CIIo5
AuslANV §1
AuslBG §29

Rechtssatz

Bis zur Entscheidung über die erforderlichen Genehmigungen (Beschäftigungsgenehmigung, Arbeitserlaubnis) ist der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer nicht wirksam; ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis kann jederzeit gelöst werden, ohne dass dem Vertragspartner deswegen Ansprüche zustünden. Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem Arbeitnehmer aber gemäß §§ 877, 1431 ff ABGB ein Entgelt zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/72
    Entscheidungstext OGH 09.05.1972 4 Ob 28/72
    Veröff: SZ 45/58 = EvBl 1972/347 S 661 = Arb 9009 = DRdA 1973,133 (kritisch Migsch) = IndS 1973 11-12,889
  • 4 Ob 95/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 95/77
    Vgl nunmehr; Beisatz: Teilweise überholt durch § 29 AuslBG. (T1) Veröff: ZAS 1979,54 (kritisch Schuhmacher) = Arb 9678 = DRdA 1978,346 (Holzer - Posch) = EvBl 1978/87 S 243 = IndS 1979 2,1133
  • 4 Ob 17/78
    Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 17/78
    Beisatz: Boxervertrag (Managervertrag) (T2) Veröff: SZ 52/87
  • 4 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 45/82
    nur: Bis zur Entscheidung über die erforderlichen Genehmigungen (Beschäftigungsgenehmigung, Arbeitserlaubnis) ist der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer nicht wirksam; ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis kann jederzeit gelöst werden, ohne daß dem Vertragspartner deswegen Ansprüche zustünden. Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem Arbeitnehmer ein Entgelt zu. (T3) Beisatz: Der Entgeltanspruch nach § 29 AuslBG ist ein Surrogat eines Erfüllungsanspruches im Sinne des § 1154 ABGB; er ist jedoch kein Ersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der § 3 28, 29 oder 31 AngG (oder §§ 1162 a - 1162 c ABGB). Nur diese letztgenannten Ansprüche - nicht jedoch Ansprüche nach § 29 AuslBG - müssen gemäß § 34 Abs 1 (§ 1162 d ABGB) binnen 6 Monaten bei sonstigem Ausschluß gerichtlich geltend gemacht werden. (T4) Veröff: Arb 10115
  • 4 Ob 67/83
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 67/83
    nur: Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem Arbeitnehmer aber gemäß §§ 877, 1431 ff ABGB ein Entgelt zu. (T5) Beisatz: Er kann dabei nicht nur einen "dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (§ 1431 ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen. (T6) Veröff: JBl 1985,690 = RdW 1985,317 = Arb 10374 = ZAS 1985,151 (P. Bydlinski) = DRdA 1987,119 (Spielbüchler)
  • 4 Ob 110/85
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 110/85
    Auch; Beisatz: Kein Abfertigungsanspruch (T7) Veröff: SZ 59/56 = RdW 1986,185
  • 5 Ob 325/86
    Entscheidungstext OGH 11.11.1986 5 Ob 325/86
    nur T5
  • 9 ObA 209/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 209/87
    Vgl auch; Beisatz: Es stehen daher nicht nur der Anspruch auf die laufende Entlohnung, sondern auch die auf Urlaubsabfindung und anteilige Sonderzahlungen zu. (§ 48 ASGG) (T8)
  • 9 ObA 35/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 35/88
    Auch; nur T5; Beisatz: Das angemessene Entgelt richtet sich im Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes nach Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe und entspricht auch bei einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages stets der tatsächlichen Einstufung. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018215

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten