TE OGH 1977/10/18 4Ob95/77

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.1977
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Norm

ABGB §2
ABGB §878
ABGB §879 Abs1
ABGB §1151
ABGB §1157
ABGB §1295
ABGB §1304
Ausländerbeschäftigungsgesetz §1
Ausländerbeschäftigungsgesetz §2 Abs2 lita
Ausländerbeschäftigungsgesetz §3 Abs1
Ausländerbeschäftigungsgesetz §4
Ausländerbeschäftigungsgesetz §19
Ausländerbeschäftigungsgesetz §29
  1. ABGB § 878 heute
  2. ABGB § 878 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
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  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  12. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
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  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
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  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
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  1. AuslBG § 4 heute
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  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
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  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 19 heute
  2. AuslBG § 19 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 19 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  5. AuslBG § 19 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AuslBG § 19 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 29 heute
  2. AuslBG § 29 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  3. AuslBG § 29 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Anmerkung

Z50132

Kopf

SZ 50/132

Spruch

Ein bezahlter Eishockeyspieler ist "Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 Abs.2 lit. a AuslBGEin bezahlter Eishockeyspieler ist "Arbeitnehmer" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG

Entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein abgeschlossene Arbeitsverträge sind gemaß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig. Ist es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen, dann kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz vorgesehenen besonderen Auflösungsarten beenden. Der ausländische Arbeitnehmer kann aus der Beendigung eines solchen "faktischen" Arbeitsverhältnisses keine wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel der Kündigung oder der (ungerechtfertigten) Entlassung ableitenEntgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein abgeschlossene Arbeitsverträge sind gemaß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Ist es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen, dann kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz vorgesehenen besonderen Auflösungsarten beenden. Der ausländische Arbeitnehmer kann aus der Beendigung eines solchen "faktischen" Arbeitsverhältnisses keine wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel der Kündigung oder der (ungerechtfertigten) Entlassung ableiten

Hat der österreichische Arbeitgeber seine Verpflichtung, die notwendige Beschäftigungsbewilligung zu beschaffen, im Einzelfall schuldhaft verletzt und nicht alles Notwendige vorgekehrt, um die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zu vermeiden, dann wird er dem ausländischen Arbeitnehmer gegenüber nach allgemeinen Grundsätzen (§ 878 ABGB) schadenersatzpflichtigHat der österreichische Arbeitgeber seine Verpflichtung, die notwendige Beschäftigungsbewilligung zu beschaffen, im Einzelfall schuldhaft verletzt und nicht alles Notwendige vorgekehrt, um die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zu vermeiden, dann wird er dem ausländischen Arbeitnehmer gegenüber nach allgemeinen Grundsätzen (Paragraph 878, ABGB) schadenersatzpflichtig

Eigenverschulden des Geschädigten führt nach § 878 Satz 3 ABGB nicht, wie sonst, zur Schadensteilung nach § 1304 ABGB, sondern regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers; dieser bleibt nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Unmöglichkeit (Unerlaubtheit) des Vertrages tatsächlich gekannt hat, während dem Geschädigten diesbezüglich nur Fahrlässigkeit zur Last fälltEigenverschulden des Geschädigten führt nach Paragraph 878, Satz 3 ABGB nicht, wie sonst, zur Schadensteilung nach Paragraph 1304, ABGB, sondern regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers; dieser bleibt nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Unmöglichkeit (Unerlaubtheit) des Vertrages tatsächlich gekannt hat, während dem Geschädigten diesbezüglich nur Fahrlässigkeit zur Last fällt

Den ausländischen Arbeitnehmer, der sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit in Österreich nicht über die einschlägigen Rechtsvorschriften informiert und nicht einmal fragt, ob der österreichische Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für ihn eingeholt hat, trifft ein Mitverschulden an der Ungültigkeit seines Arbeitsvertrages

OGH 18. Oktober 1977, 4 Ob 95/77 (LG Salzburg 31 Cg 9/77; ArbG Salzburg Cr 618/76)

Text

Mit Spielervertrag vom 10. September 1976 wurde der Kläger - ein nunmehr 35jähriger kanadischer Eishockeyspieler - vom beklagten Sportverein für die Saison 1976/77 engagiert. Dabei wurden eine Gage von 12 000 can. Dollar brutto, zahlbar in fünf gleichen Monatsraten jeweils zu Beginn der Monate Oktober 1976 bis Feber 1977, sowie verschiedene Nebenleistungen - nämlich eine Prämie für das Erreichen der Play-off-Runde, ein Wohnungsgeld, die Zahlung der Flugreise von Kanada nach Österreich und zurück für zwei Personen, die Beistellung eines Mietwagens und die Besorgung eines kostenlosen Eßplatzes - vereinbart, Der Kläger, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wurde auf Grund eines von ihm unterfertigten Anmeldescheines vom beklagten Verein ordnungsgemäß beim Österreichischen Eishockeyverband gemeldet und dort als Amateur geführt; der beklagte Verein holte jedoch keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. 218/1975 (AuslBG) ein und teilte dem Kläger auch nicht mit, daß er in Österreich eine solche Genehmigung benötige.Mit Spielervertrag vom 10. September 1976 wurde der Kläger - ein nunmehr 35jähriger kanadischer Eishockeyspieler - vom beklagten Sportverein für die Saison 1976/77 engagiert. Dabei wurden eine Gage von 12 000 can. Dollar brutto, zahlbar in fünf gleichen Monatsraten jeweils zu Beginn der Monate Oktober 1976 bis Feber 1977, sowie verschiedene Nebenleistungen - nämlich eine Prämie für das Erreichen der Play-off-Runde, ein Wohnungsgeld, die Zahlung der Flugreise von Kanada nach Österreich und zurück für zwei Personen, die Beistellung eines Mietwagens und die Besorgung eines kostenlosen Eßplatzes - vereinbart, Der Kläger, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wurde auf Grund eines von ihm unterfertigten Anmeldescheines vom beklagten Verein ordnungsgemäß beim Österreichischen Eishockeyverband gemeldet und dort als Amateur geführt; der beklagte Verein holte jedoch keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, (AuslBG) ein und teilte dem Kläger auch nicht mit, daß er in Österreich eine solche Genehmigung benötige.

Der Kläger hatte schon in den Jahren 1972 bis 1974 sehr erfolgreich für den beklagten Verein gespielt und hatte dann zwei Jahre lang bei der italienischen Spitzenmannschaft HC Bozen gleichfalls sehr gute Leistungen geboten. In der Saison 1976/77 war jedoch der beklagte Verein mit seinen Leistungen von Anfang an nicht zufrieden. Als der Kläger am Samstag, den 6. November 1976 im Meisterschaftsspiel gegen den ATSE Graz abermals eine nach Ansicht des beklagten Vereins unzureichende Leistung geboten hatte, am darauffolgenden Montag nicht zum Training erschien und schließlich auch einen für Dienstag, den 9. November 1976 vereinbarten Untersuchungstermin beim Vereinsarzt nicht einhielt, wurde er noch am selben Tag durch Vorstandsbeschluß des beklagten Vereins entlassen.

Mit der Behauptung, daß diese Entlassung zu Unrecht ausgesprochen worden sei, begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vom beklagten Verein die Zahlung des Schilling-Gegenwertes von 7 200 can. Dollar brutto - das sind die noch ausständigen Monatsraten für Dezember 1976 sowie Jänner und Feber 1977 zum Devisenkurs Ware der Wiener Börse am Zahlungstag.

Der beklagte Verein hat dieses Begehren dem Grund und der Höhe nach bestritten und zunächst Unzulässigkeit des Rechtsweges bzw. sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes eingewendet, weil der Kläger als Mitglied des beklagten Vereins nach dessen Statuten und den Statuten des österreichischen Eishockeyverbandes vor dem Beschreiten des Rechtsweges ein Schiedsgericht hätte anrufen müssen. Im übrigen sei der Kläger nicht nur zu Recht entlassen worden, sondern er habe auch noch am 9. November 1976 einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstvertrages zugestimmt. Der Kläger hätte noch in der Saison 1976/77 für den Villacher Sportverein (VSV) spielen und dort monatlich 1000 can. Dollar verdienen können; diesen Entgang müsse er sich auf alle Fälle auf seine Forderung anrechnen lassen. Der Kläger wäre auch in der Lage gewesen, nach Kanada zurückzukehren und dort das gleiche Einkommen zu erzielen wie beim beklagten Verein.

Bei der Verhandlungstagsatzung vom 17. Dezember 1976 stützte der Kläger "auf Grund der Tatsache, daß für ihn keine Beschäftigungsbewilligung eingeholt wurde", sein Klagebegehren hilfsweise auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes. Es wäre Sache des beklagten Vereins gewesen, dem Kläger noch vor dem Beginn seiner Tätigkeit die rechtlichen Grundlagen hiefür zu verschaffen; durch die Nichterfüllung des Vertrages und "auch durch das Nichteinholen der Beschäftigungsgenehmigung" habe der Kläger einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erlitten. Infolge der fortgeschrittenen Saison sei es ihm nicht möglich gewesen, eine andere Beschäftigung als Eishockeyspieler zu finden; die Besprechungen mit dem VSV hätten sich zerschlagen.

Demgegenüber behauptet der beklagte Verein, daß der Kläger am 6. November 1976, sei es in Österreich, sei es sonst in Europa oder auch in Kanada, "jeder anderen Art der Beschäftigung" hätte nachgehen können und daher keinen Schaden erlitten habe; er müsse sich jede zumutbare Verdienstmöglichkeit auf seinen allfälligen Schaden anrechnen lassen.

Das Erstgericht erklärte sich "zur Behandlung der gegenständlichen Rechtssache örtlich und sachlich zuständig" und erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Seinem Urteil liegen u. a. folgende Feststellungen über das Verhalten des Klägers nach der Entlassung zugrunde:

Als der Kläger am Abend des 9. November 1976 zum Spiel erschien, teilte ihm Peter W - ein Vorstandsmitglied des beklagten Vereins - seine Entlassung mit und verwies gleichzeitig darauf, daß sich ein anderer österreichischer Eishockeyclub, nämlich der VSV, für den Kläger interessiere. Der Kläger nahm die Entlassung nüchtern auf und sagte, daß er in Villach zeigen werde, wie gut er wirklich sei; der beklagte Verein möge jene Fehler, die er mit ihm gemacht habe, bei anderen Kanadiern nicht wiederholen. Peter W machte daraufhin den Kläger mit den Herren des VSV bekannt, welche sodann mit dem Kläger verhandelten.

Am 11. November 1976 erschien der Kläger bei seinem nunmehrigen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Z. und ersuchte ihn um Rechtsbeistand. Als Dr. Z daraufhin mit dem Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt Dr. A, Kontakt aufnahm, empfahl ihm dieser, der Kläger solle beim VSV als Spieler eintreten. Auf eine Frage, ob der beklagte Verein bereit wäre, die Differenz zwischen den Bezügen des Klägers in Salzburg und jenen in Villach zu zahlen, erhielt der Klagevertreter vom Beklagtenvertreter eine verneinende Antwort. Obgleich sich der Kläger in der Folge bereit erklärte, beim VSV - einem Klub der Oberliga (zweite Division) - auch mit verminderten Bezügen zu spielen, erhielt der Klagevertreter auf ein diesbezügliches Angebot vom VSV die Antwort, daß ein Engagement des Klägers nicht in Betracht komme.

Eine Verpflichtung des Klägers, sich vor der Anrufung des ordentlichen Gerichtes an ein in den Statuten des Österreichischen Eishockeyverbandes oder des beklagten Vereins vorgesehenes Schiedsgericht zu wenden, wurde vom Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen verneint. Da der Kläger ungeachtet seiner Bezeichnung als Amateur in einem Arbeitsverhältnis, zumindest aber in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum beklagten Verein gestanden sei und dabei "höhere, nicht kaufmännische Dienste" im Sinne des Angestelltengesetzes geleistet habe, sei auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Salzburg gegeben. Die Entlassung des Klägers sei zu Unrecht ausgesprochen worden, eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erwiesen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag sei mangels Einholung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG von Anfang an nichtig gewesen, so daß dem Kläger nur Ansprüche im Rahmen des § 29 dieses Gesetzes zustunden. Nach der erwähnten Gesetzesstelle habe der Kläger jedoch für die Zeit nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder einen Entgeltanspruch noch einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.Eine Verpflichtung des Klägers, sich vor der Anrufung des ordentlichen Gerichtes an ein in den Statuten des Österreichischen Eishockeyverbandes oder des beklagten Vereins vorgesehenes Schiedsgericht zu wenden, wurde vom Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen verneint. Da der Kläger ungeachtet seiner Bezeichnung als Amateur in einem Arbeitsverhältnis, zumindest aber in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum beklagten Verein gestanden sei und dabei "höhere, nicht kaufmännische Dienste" im Sinne des Angestelltengesetzes geleistet habe, sei auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Salzburg gegeben. Die Entlassung des Klägers sei zu Unrecht ausgesprochen worden, eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erwiesen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag sei mangels Einholung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG von Anfang an nichtig gewesen, so daß dem Kläger nur Ansprüche im Rahmen des Paragraph 29, dieses Gesetzes zustunden. Nach der erwähnten Gesetzesstelle habe der Kläger jedoch für die Zeit nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder einen Entgeltanspruch noch einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.

Hingegen sei die Schadenersatzforderung des Klägers berechtigt:

Durch das Unterlassen der Einholung einer Beschädigungsbewilligung für den Kläger habe der beklagte Verein die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages rechtswidrig und schuldhaft verursacht und daher dem Kläger jenen Schaden zu ersetzen, den der Kläger durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten habe. Dieser Schaden bestehe hier in dem Entgelt, das der Kläger bei ordnungsgemäßem Vorgehen des beklagten Vereines entweder bei diesem selbst oder - im Fall des rechtzeitigen Abschlusses eines anderen Vertrages - bei einem anderen Eishockeyclub hätte verdienen können. Im November 1976 sei die Saison nicht nur in Österreich, sondern auch in den anderen Ländern, in denen es Berufseishockeysport gibt, bereits voll angelaufen gewesen, so daß es dem Kläger gar nicht oder doch nur sehr schwer möglich gewesen wäre, ein anderes, gleichwertiges Engagement zu finden. Die Verhandlungen mit dem VSV hätten sich aus Gründen, die nicht beim Kläger lagen, zerschlagen; im übrigen wäre es dem Kläger auch nicht zumutbar gewesen, bei einem zweitklassigen Verein zu spielen. Weitere konkrete Behauptungen in der Richtung, daß der Kläger seiner - aus § 1304 ABGB abzuleitenden - Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen wäre, habe der beklagte Verein nicht vorgebracht.Durch das Unterlassen der Einholung einer Beschädigungsbewilligung für den Kläger habe der beklagte Verein die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages rechtswidrig und schuldhaft verursacht und daher dem Kläger jenen Schaden zu ersetzen, den der Kläger durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten habe. Dieser Schaden bestehe hier in dem Entgelt, das der Kläger bei ordnungsgemäßem Vorgehen des beklagten Vereines entweder bei diesem selbst oder - im Fall des rechtzeitigen Abschlusses eines anderen Vertrages - bei einem anderen Eishockeyclub hätte verdienen können. Im November 1976 sei die Saison nicht nur in Österreich, sondern auch in den anderen Ländern, in denen es Berufseishockeysport gibt, bereits voll angelaufen gewesen, so daß es dem Kläger gar nicht oder doch nur sehr schwer möglich gewesen wäre, ein anderes, gleichwertiges Engagement zu finden. Die Verhandlungen mit dem VSV hätten sich aus Gründen, die nicht beim Kläger lagen, zerschlagen; im übrigen wäre es dem Kläger auch nicht zumutbar gewesen, bei einem zweitklassigen Verein zu spielen. Weitere konkrete Behauptungen in der Richtung, daß der Kläger seiner - aus Paragraph 1304, ABGB abzuleitenden - Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen wäre, habe der beklagte Verein nicht vorgebracht.

Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG von neuem durch und wies das Klagebegehren ab. Gleich dem Erstgericht, hielt auch das Gericht zweiter Instanz den Rechtsweg für zulässig und die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Salzburg für gegeben; es teilte auch die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Kläger in einem dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis zum beklagten Verein gestanden sei. Richtig sei ferner, daß der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag wegen Fehlens der im AuslBG vorgeschriebenen Beschäftigungsbewilligung von Anfang an nichtig gewesen sei und dem Kläger daher gemäß § 29 AuslBG keine Kündigungsentschädigung zustehe; die Entgeltansprüche des Klägers bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertragsverhältnisses seien zur Gänze beglichen worden.Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und wies das Klagebegehren ab. Gleich dem Erstgericht, hielt auch das Gericht zweiter Instanz den Rechtsweg für zulässig und die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Salzburg für gegeben; es teilte auch die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Kläger in einem dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis zum beklagten Verein gestanden sei. Richtig sei ferner, daß der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag wegen Fehlens der im AuslBG vorgeschriebenen Beschäftigungsbewilligung von Anfang an nichtig gewesen sei und dem Kläger daher gemäß Paragraph 29, AuslBG keine Kündigungsentschädigung zustehe; die Entgeltansprüche des Klägers bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertragsverhältnisses seien zur Gänze beglichen worden.

Es fehle aber auch an einer Rechtsgrundlage für die vom Erstgericht angenommene Schadenersatzpflicht des beklagten Vereins: § 3 Abs. 1 AuslBG bestimmt zwar, daß ein Arbeitgeber einen Ausländer nur dann beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt; gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung dürfe aber umgekehrt auch ein Ausländer eine Beschäftigung in Österreich nur dann antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er einen Befreiungsschein besitzt. Da § 2 ABGB auch für Ausländer gelte, könne sich der Kläger "nicht unbedingt" darauf berufen, daß ihm als Ausländer die österreichischen Bestimmungen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mußten; wer in einem fremden Staat arbeiten wolle, müsse sich eben vorher nach den dort geltenden einschlägigen Vorschriften erkundigen. Bei dieser Sachlage sei von einer schuldhaften Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den beklagten Verein keine Rede; der Kläger könne sein Schadenersatzbegehren aber auch nicht darauf stützen, daß der beklagte Verein nicht rechtzeitig eine Beschäftigungsbewilligung für ihn beantragt habe: Da sich die Verbotsbestimmungen des AuslBG an beide Vertragspartner richteten, seien beide Teile verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen für ein solches Beschäftigungsverhältnis zu schaffen. Es wäre daher auch Sache des Klägers gewesen, sich entweder um einen Befreiungsschein zu kümmern oder zumindest beim Vertragsabschluß ausdrücklich darauf zu bestehen, daß der beklagte Verein seiner Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung nachkomme. Im Sinne der bisherigen, zu den analogen Bestimmungen der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer RGBl. 1933 I, (AuslANV) ergangenen Rechtsprechung des OGH biete daher auch das AuslBG keine rechtliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des ausländischen Arbeitnehmers. Das Klagebegehren müsse also schon aus rechtlichen Erwägungen erfolglos bleiben, so daß auf die Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht weiter einzugehen, vielmehr das angefochtene Urteil sogleich im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern gewesen sei.Es fehle aber auch an einer Rechtsgrundlage für die vom Erstgericht angenommene Schadenersatzpflicht des beklagten Vereins: Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bestimmt zwar, daß ein Arbeitgeber einen Ausländer nur dann beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt; gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung dürfe aber umgekehrt auch ein Ausländer eine Beschäftigung in Österreich nur dann antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er einen Befreiungsschein besitzt. Da Paragraph 2, ABGB auch für Ausländer gelte, könne sich der Kläger "nicht unbedingt" darauf berufen, daß ihm als Ausländer die österreichischen Bestimmungen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mußten; wer in einem fremden Staat arbeiten wolle, müsse sich eben vorher nach den dort geltenden

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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