TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/4 2001/10/0150

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland;
DE-22 Zivilprozess Deutschland;
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung;
20/02 Familienrecht;
20/09 Internationales Privatrecht;

Norm

EGBGB-D Art17;
EheGDV 04te §24 Abs1;
EheGDV 04te §8;
IPRG §18;
IPRG §20;
IPRG §51 Abs1 Z8;
IPRG §51;
R-ÜG §2;
ZPO-D §328 Abs1 Z3;
ZPO-D §328;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Ruth F in Graz, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. Februar 1999, 250.150/3-I 9/1998 (mitbeteiligte Partei: Dr. Hugo F in Laholm/Schweden, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12), betreffend Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte haben am 28. März 1953 vor dem Standesamt Wien - Innere Stadt - Mariahilf die Ehe geschlossen. Sie sind österreichische Staatsangehörige und hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden; der Mitbeteiligte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in Schweden.

Am 24. Oktober 1995 beantragte der Mitbeteiligte die Einleitung des Scheidungsverfahrens beim Uppsala Tingsrätt/Schweden. Nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Sie führte aus, dass die internationale Zuständigkeit der schwedischen Behörde nicht vorliege; nach dem anzuwendenden österreichischen Recht sei für den Mitbeteiligten kein Scheidungsgrund gegeben; durch die Anwendung schwedischen Scheidungsrechts würde die Beschwerdeführerin in Ansehung der Scheidungsfolgen erheblich benachteiligt. Diesem Einspruch wurde nicht Folge gegeben (Entscheidung zweiter Instanz vom 28. August 1996).

Am 18. Oktober 1996 brachte die Beschwerdeführerin eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ein; darin begehrte sie den Ausspruch des Alleinverschuldens des Mitbeteiligten.

Im schwedischen Scheidungsverfahren beantragte der Mitbeteiligte nach Ablauf einer sechsmonatigen Bedenkzeit mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 den Ausspruch der Ehescheidung; dieser Antrag wurde der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeweg über das Bezirksgericht für Zivilrechtsachen Graz am 10. Februar 1997 zugestellt. In ihrem Einspruch gegen diesen Antrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine ausschließliche Zuständigkeit österreichischer Gerichte bestehe und dass dem mittlerweile in Österreich eingeleiteten Scheidungsverfahren Vorrang gegenüber dem schwedischen Verfahren zukomme; zudem würde die schwedische Entscheidung in den anderen europäischen Staaten (insbesondere in Österreich und Deutschland) als ordre public-widrig behandelt werden. Die Ehe wurde mit Urteil des Uppsala Tingsrätt vom 30. April 1997, Zl. 2871-95, unter Anwendung schwedischen Scheidungsrechts geschieden. Ob und auf welche Weise der Beschwerdeführerin dieses Urteil vom schwedischen Gericht zugestellt worden ist, konnte nicht festgestellt werden. Am 22. August 1997 bestätigte das Uppsala Tingsrätt, dass das gegenständliche Scheidungsurteil mangels Anfechtung durch die Beschwerdeführerin mit 22. Mai 1997 rechtskräftig geworden sei.

Aus Anlass des am 18. Oktober 1996 von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Scheidungsverfahrens legte das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz der belangten Behörde das Scheidungsurteil des Uppsala Tingsrätt vom 30. April 1997 vor und ersuchte um Feststellung gemäß § 24 Abs. 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. I, S. 654 (4. DVEheG), ob diese Entscheidung anzuerkennen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der genannten Entscheidung, soweit mit dieser die am 28. März 1953 vor dem Standesamt Wien - Innere Stadt - Mariahilf geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten geschieden worden sei, vorlägen. In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Bestätigung der Rechtskraft des gegenständlichen Urteils von dessen wirksamer Zustellung und dem ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil ausgehe; eine rechtswirksame Zustellung nach schwedischem Recht könne daher nicht ausgeschlossen werden. Dass die Beschwerdeführerin das Urteil tatsächlich nicht erhalten habe, würde auch nach österreichischem Zustellrecht eine rechtswirksame Zustellung nicht per se ausschließen; weitere Erhebungen seien daher entbehrlich. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass in Fällen, in denen - wie im vorliegenden - keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Ehesachen bestünden, das in § 24 Abs. 1 der 4. DVEheG vorgesehene Verfahren durchzuführen sei. Zweck des § 24 leg. cit. sei es, durch die zentrale Feststellungskompetenz Rechtssicherheit (auch) in Fällen zu schaffen, in denen der Vorgang der Scheidung im Ausland mit dem österreichischen System und Verfahren nicht übereinstimme. Daher sei der Begriff der "Entscheidung" dahin auszulegen, dass es sich um eine nach dem Recht des Entscheidungsstaates endgültige Scheidung handle, die nach Erklärung des Entscheidungsgerichts keinem weiteren ordentlichen Rechtszug unterliege bzw. in Ansehung deren kein ordentliches Rechtsmittel im Entscheidungsstaat anhängig sei. Dies sei durch die Rechtskraftbestätigung des schwedischen Gerichts nachgewiesen. Dass dieser Bestätigung möglicherweise eine (auch dem österreichischen Verfahrensrecht bekannte) bloße "Scheinrechtskraft" zu Grunde liegen könnte, hindere die Entscheidungskompetenz der belangten Behörde nicht, da Verfahrensfehler grundsätzlich nichts an der Entscheidungsqualität des Erkenntnisses ändern würden. Verfahrensfehler bei der Zustellung könnten allenfalls einen Versagungsgrund darstellen. Sollte die Rechtskraftbestätigung nachträglich vom schwedischen Gericht aufgehoben und das Scheidungsbegehren in Folge eines für rechtzeitig und berechtigt erkannten Rechtsmittels abgewiesen werden, so wäre der Anerkennungsbescheid nach Bekanntwerden dieses Umstandes von der belangten Behörde auf Antrag oder im Weg einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 und 3 AVG aufzuheben und gegebenenfalls auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der neuen Endentscheidung im schwedischen Scheidungsverfahren zu erkennen. Nach § 328 Abs. 1 Z. 1 dZPO (in sinngemäßer Anwendung) müsse das entscheidende Gericht nach österreichischem Recht, das bedeute: unter spiegelbildlicher Anwendung österreichischer Vorschriften, zur Entscheidung international zuständig (im Sinn der inländischen Gerichtsbarkeit) gewesen sein. Bei der in § 76 Abs. 2 JN geregelten inländischen Scheidungsgerichtsbarkeit handle es sich um keine ausschließliche Zuordnung zu österreichischen Gerichten; das Vorliegen österreichischer Scheidungsgerichtsbarkeit schließe also nicht aus, dass die Scheidungsgerichtsbarkeit anderer Staaten anerkannt werde. Nach § 76 Abs. 2 Z. 3 JN sei die österreichische Scheidungsgerichtsbarkeit dann gegeben, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe und beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt im Inland gehabt hätten. Unter spiegelbildlicher Anwendung dieser Bestimmung hätten daher die schwedischen Behörden schon dann Scheidungsgerichtsbarkeit, wenn - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hatten und der Mitbeteiligte in Schweden verblieben sei. Aus österreichischer Sicht sei sohin die schwedische Scheidungsgerichtsbarkeit jedenfalls zu bejahen. Sie scheitere auch nicht daran, dass eine Parallelprozessführung im Inland vorgelegen habe; denn weder gehöre das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit zu den im Anerkennungsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen, noch bilde die inländische Gerichtsanhängigkeit ein Anerkennungshindernis. Der Versagungsgrund des § 328 Abs. 1. Z. 1 dZPO liege somit nicht vor. Die Anerkennung sei gemäß § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO auch dann zu versagen, wenn sich der österreichische Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen habe und ihm auch die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung nicht zu eigenen Handen oder durch österreichische Rechtshilfe zugekommen sei. Im vorliegenden Fall sei aber der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden. Sie habe sich auch auf das schwedische Verfahren eingelassen, indem sie Einspruch gegen die Einleitung des Scheidungsverfahrens und später gegen den Antrag auf Scheidungsausspruch erhoben habe. Sie habe schriftliche Einwendungen an das schwedische Gericht gerichtet, in denen sie nicht nur dessen Zuständigkeit bestritten, sondern sich auch inhaltlich zum anwendbaren Recht und zum Nichtvorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nach schwedischem und österreichischen Recht geäußert habe. Dies könne nur als Einlassung auf das Verfahren angesehen werden. Der Versagungsgrund des § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO liege somit nicht vor. Nach § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO sei die Anerkennung weiters dann zu versagen, wenn zum Nachteil des österreichischen Beklagten die ausländische Behörde nicht das aus österreichischer Sicht maßgebende Recht angewendet hat. Im vorliegenden Fall sei schwedisches Scheidungsrecht angewendet worden. Im Hinblick auf das gemeinsame österreichische Personalstatut der Ehegatten wäre jedoch gemäß § 20 iVm § 18 IPRG österreichisches Recht für die Scheidung maßgebend gewesen. Die Anwendung schwedischen Scheidungsrechts bilde allerdings nur dann einen Versagungsgrund, wenn der Beschwerdeführerin ein Nachteil aus der Anwendung des aus österreichischer Sicht unrichtigen Rechts entstanden wäre. Dies sei schon deswegen nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs durch das schwedische Gericht selbst in Österreich auf Scheidung geklagt habe. Es könne daher nur davon ausgegangen werden, dass sie selbst die Scheidung angestrebt habe und daher mit einer Auflösung des Ehebandes einverstanden gewesen sei. Dass der Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass die Scheidung in Schweden - ohne den dort unmöglichen Ausspruch des Alleinverschuldens des Mitbeteiligten - erfolgt sei, kein Nachteil erwachse, ergebe sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung das österreichische Scheidungsverfahren in Ansehung des Verschuldensausspruchs auch nach der Anerkennung fortzusetzen sein werde. Der Verschuldensausspruch könne sohin ungeachtet der Anerkennung des schwedischen Scheidungsurteils durch die belangte Behörde vom österreichischen Gericht bei Vorliegen des Alleinverschuldens des Mitbeteiligten nachgeholt werden und würde auch die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der schwedischen Scheidung im österreichischen Unterhalts- und Sozialversicherungsrecht beseitigen. Nach der Rechtsprechung des OGH beginne die einjährige Antragsfrist des § 95 EheG für das Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG bei ausländischen Ehescheidungen erst mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheides zu laufen, sodass der Beschwerdeführerin auch insofern kein Nachteil erwachse. Der Versagungsgrund des § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO sei daher ebenfalls nicht gegeben. Nach § 328 Abs. 1 Z. 4 dZPO sei die Anerkennung schließlich auch dann zu versagen, wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes verstoße. Diese ordre public-Klausel komme nur zum Tragen, wenn die Entscheidung mit innerstaatlichen Grundwertungen in unerträglichem Widerspruch stehe. Ähnlich wie auch bei § 6 IPRG handle es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift, von der im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs nur sehr sparsamer Gebrauch gemacht werden dürfe. Sie sei grundsätzlich nur dort anzuwenden, wo in unerträglicher Weise tragende Grundwertungen des österreichischen Rechts verletzt würden. Sie diene nicht so sehr dem Schutz von Österreichern als dem Schutz der österreichischen Rechtsordnung. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der ausländischen Entscheidung und Verfahrensfehler könnten daher in der Regel nur im Titelverfahren geltend gemacht werden. Im Anerkennungsverfahren seien weder Sachverhaltsfeststellungen noch allfällige Verfahrensfehler oder die rechtliche Beurteilung des Titelgerichts zu prüfen. Nur wenn die Rechte einer Partei so eingeengt worden seien, dass das österreichische Rechtsempfinden in einem unerträglichen Ausmaß belastet werde, könne von einem Verstoß gegen den ordre public ausgegangen werden. Verletzungen des rechtlichen Gehörs - zu deren Ursachen auch Zustellmängel zu zählen seien - könnten nach Ansicht des OGH nur dann eine der Anerkennung entgegenstehende Anstößigkeit begründen, wenn der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit gehabt habe, seine Interessen wahrzunehmen. Dies treffe auf den vorliegenden Fall aber nicht zu, da sich die Beschwerdeführerin am Scheidungsverfahren beteiligen konnte und bis zur Urteilsfällung auch beteiligt habe. Bestätige nun das schwedische Gericht - möglicherweise unter fehlerhafter Anwendung schwedischen Rechts oder in Unkenntnis von Zustellmängeln - die Rechtskraft seiner Entscheidung, so könne im Nichtzukommen des Urteils, sofern - wie im gegenständlichen Fall - kein eindeutiger Nachweis vorliege, dass das Gericht sein Ermessen grob missbraucht habe bzw. die Entscheidung erschlichen worden sei, nicht von einem Verstoß gegen den österreichischen ordre public ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - keinerlei Schritte unternommen worden seien, die Bestätigung der Rechtskraft vor dem schwedischen Gericht zu bekämpfen bzw. diesem den Zustellmangel mitzuteilen. Es stehe nicht im Belieben des Empfängers, nach Einlassung in das ausländische Scheidungsverfahren die Rechtswirksamkeit einer ihm nachteiligen Entscheidung nur im Anerkennungsstaat (unter Berufung auf den ordre public) zu bekämpfen, ohne jemals versucht zu haben, den Zustellmangel (der nach dem Verfahrensrecht des Entscheidungsstaates beurteilt werden müsse) im Entscheidungsstaat geltend zu machen, und so eine nachträgliche Behebung eines allfälligen Zustellmangels zu verhindern. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine Scheidungsklage eingebracht habe, also selbst die Lösung des Ehebandes anstrebe, und jedenfalls die Möglichkeit habe, ihre Rechtsposition in Ansehung der finanziellen Rechtsfolgen der Scheidung in österreichischen Gerichtsverfahren nach der Anerkennung zu wahren, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen der Anerkennung der schwedischen Scheidung der öffentlichen Ordnung in Österreich zuwiderlaufen würden. Somit liege auch der Versagungsgrund des § 328 Abs. 1 Z. 4 dZPO nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; darin wird Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtanerkennung der Entscheidung des Uppsala Tingrätt vom 30. April 1997 wegen des Vorliegens von Versagungsgründen verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist es angezeigt, zunächst auf das Vorbringen der Beschwerde einzugehen, die Anerkennung des schwedischen Scheidungsurteils sei im Hinblick auf § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO ausgeschlossen.

Der angefochtene Bescheid wurde am 4. März 1999 erlassen; das Verfahren war durch den Antrag vom 4. Juli 1997 eingeleitet worden. Dem angefochtenen Bescheid - und der Überprüfung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - war daher die mittlerweile mit Art. XIII des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000 (KindRÄG 2001) aufgehobene Vorschrift des § 24 Abs. 1 der 4. DVEheG zu Grunde zu legen (vgl. Art. XVIII § 1 Abs. 1 und § 7 KindRÄG 2001).

§ 24 Abs. 1 der 4. DVEheG zählte zu jenen nach dem 13. März 1938 für das Gebiet der Republik Österreich erlassenen Gesetzen, die durch § 2 Rechts- Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945 (R-ÜG) bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt worden waren. Auf österreichische Verhältnisse umgestellt lautete diese Vorschrift:

"Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, sind in Österreich nur wirksam, wenn der Bundesminister für Justiz oder die von ihm bestimmte Stelle festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Dabei ist § 328 der Reichs-Zivilprozessordnung sinngemäß auch in den Gebietsteilen anzuwenden, in denen diese Vorschrift nicht gilt. Von dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Reichs-Zivilprozessordnung) kann abgesehen werden. Die Feststellung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend."

Im angefochtenen Bescheid war die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Versagungsgrund des § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO nicht vorliege, weil der Beschwerdeführerin durch die Anwendung schwedischen Scheidungsrechts (an Stelle des gemäß §§ 18 und 20 öIPRG anzuwendenden österreichischen Scheidungsrechts) kein Nachteil erwachsen sei. In ihrer Gegenschrift wies die belangte Behörde allerdings darauf hin, sie habe diesen Versagungsgrund nur "vorsorglicherweise" geprüft; tatsächlich sei § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO mit Inkrafttreten des IPRG unanwendbar geworden. Sie führte - unter Hinweis auf Duchek/Schwind, Internationales Privatrecht (1979), 116 f - aus, vor Inkrafttreten des IPRG sei zwar unbestritten gewesen, dass an die Stelle der in § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO genannten EGBGB-Vorschriften die §§ 6, 8 und 15 der

4. DVEheG getreten seien. Da diese jedoch durch § 51 Abs. 1 Z. 8 IPRG außer Kraft gesetzt worden seien, stelle sich die Frage, ob sie durch die entsprechenden Regelungen des IPRG ersetzt worden seien, oder ob § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO wegen des Verweises auf aufgehobene Bestimmungen selbst unanwendbar geworden sei. Da das in erster Linie in Betracht kommende Scheidungsstatut in § 20 IPRG strukturell völlig anders geregelt sei als früher in dem (mit Art. 17 EGBGB übereinstimmenden) § 8 der 4. DVEheG, könne eine Substituierung ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht angenommen werden.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

Nach § 24 Abs. 1 zweiter Satz 4. DVEheG war (für die Entscheidung über die Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils) "§ 328 der Reichs-Zivilprozessordnung sinngemäß auch in den Gebietsteilen anzuwenden, in denen diese Vorschrift nicht gilt".

§ 328 der Reichs-Zivilprozessordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. DVEheG (1. November 1941) geltenden Fassung lautete (in den hier bedeutsamen Teilen):

"Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.

...

2.

....

3.

wenn in dem Urteil zum Nachteil einer deutschen Partei von den Vorschriften ... der Artikel 17, 18, 22 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ... abgewichen ist."

Im hier vorliegenden Zusammenhang geht es um die Frage des Scheidungsstatuts. Insoweit verwies § 328 Abs. 1 Z. 3 Reichs-Zivilprozessordnung auf Art. 17 EGBGB. Mit der 4. DVEheG wurde eine dem Art. 17 EGBG wortgleiche Regelung betreffend das Scheidungsstatut eingeführt (§ 8 der 4. DVEheG; vgl. auch § 4 leg. cit.). Die in § 24 Abs. 1 4. DVEheG angeordnete "sinngemäße Anwendung" von § 328 der Reichs-Zivilprozessordnung bedeutet daher, dass die durch § 24 Abs. 1 4. DVEheG in Verbindung mit § 328 der Reichs-Zivilprozessordnung angeordnete Prüfung, ob der deutschen (in der Fassung der Rechtsüberleitung: der österreichischen) Partei durch die entgegen den anzuwendenden Kollisionsnormen erfolgte Anwendung materiellen Scheidungsrechts ein Nachteil entstanden sei, von der Regelung des § 8 der

              4.              DVEheG auszugehen hatte; denn die Absicht des Gesetzgebers war wohl auf die Anwendung der "gleichzeitig" (ebenfalls mit der 4. DVEheG) eingeführten Regelung des Scheidungsstatuts gerichtet und nicht auf die Anwendung einer - wenn auch gleich lautenden - Bestimmung, die in einem anderen, weder ausdrücklich in Geltung gesetzten noch für anwendbar erklärten Gesetz (dem EGBGB) enthalten war. Art. 17 EGBGB (und auch die sonstigen in § 328 der Reichs-Zivilprozessordnung verwiesenen Teile des EGBGB) waren in Österreich daher niemals (auch nicht sinngemäß) anzuwenden; an deren Stelle waren die entsprechenden Regelungen der 4. DVEheG anzuwenden (ebenso - im Ergebnis - z.B. Schwind in: Klang2 (1964) I/1, 743; H. Hoyer, Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen (1972), 120; Dittrich/Tades, ABGB35 (1999), 2717). Die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. DVEheG wurden durch

§ 51 Abs. 1 Z. 8 IPRG mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 aufgehoben; an die Stelle der Regelung des Scheidungsstatuts durch § 8 der

              4.              DVEheG trat § 20 (in Verbindung mit § 18) IPRG.

§ 24 Abs. 1 4. DVEheG wurde nicht (auch nicht teilweise) aufgehoben; das IPRG enthält auch keine Regelung, von der gesagt werden könnte, sie hätte dem § 24 Abs. 1 4. DVEheG bzw. dem Inhalt der danach sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 328 dZPO (insbesondere dessen Abs. 1 Z. 3) ganz oder teilweise materiell derogiert. Nach der oben dargestellten Entstehungsgeschichte und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers ist die - dem Wortlaut nach - beim Art. 17 EBGB endende "Verweisungskette" als Verweis auf das jeweils geltende Scheidungsstatut nach österreichischem IPR anzusehen. Durch das IPRG wurde die Regelung des Scheidungsstatuts in § 8 der 4. DVEheG (unter gleichzeitiger Aufhebung dieser Vorschrift durch § 51 Abs. 1 Z. 8 IPRG) durch die §§ 18 und 20 IPRG ersetzt. Ab dem Inkrafttreten des IPRG war daher bei der sinngemäßen Anwendung von § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO als Maßstab der dort angeordneten Prüfung die Regelung der §§ 18 und 20 IPRG, die an die Stelle des § 8 der 4. DVEheG getreten war, heranzuziehen.

Der in einem Teil des Schrifttums vertretenen Auffassung, § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO sei mit dem Inkrafttreten des IPRG unanwendbar geworden, weil das hier in erster Linie in Betracht kommende Scheidungsstatut im § 20 IPRG strukturell ganz anders geregelt sei als früher im § 8 der 4. DVEheG (Duchek/Schwind, Internationales Privatrecht (1979), 116 f; ähnlich Schwind, Internationales Privatrecht (1990), 134 FN 17), ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen. § 24 Abs. 1 der

4. DVEheG iVm § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO beinhaltete das - in die Form der Anordnung der sinngemäßen Anwendung gekleidete - Gebot, zu prüfen, ob von den kollisionsrechtlichen Regelungen des deutschen (nach der Rechtsüberleitung: des österreichischen) Rechts über das bei einer Ehescheidung anzuwendende materielle Recht zum Nachteil der deutschen (österreichischen) Partei abgewichen wurde. Dass die dieser Prüfung nach Inkrafttreten des IPRG zu Grunde zu legenden Kollisionsnormen (§ 20 Abs. 1 iVm § 18 IPRG) strukturell anders sind als die zuvor in Geltung stehende Regelung (§ 8 der 4. DVEheG), bedeutet nicht, dass die auf der "zweiten Verweisungsstufe" stehende Norm (§ 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO) unanwendbar geworden wäre. Vielmehr ergeben die oben dargestellten Überlegungen, dass bei der sinngemäßen Anwendung des § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO nach dem Inkrafttreten des IPRG die Bestimmungen des letzteren maßgebend waren (vgl. im Ergebnis ebenso Dittrich/Tades, ABGB35 (1999), 2717).

§ 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO war somit - für den hier vorliegenden Anwendungsfall - im Hinblick auf die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in § 24 Abs. 1 der 4. DVEheG in der Fassung der Rechtsüberleitung 1945 und nach Inkrafttreten des IPRG wie folgt zu lesen:

"Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen, wenn das Urteil zum Nachteil einer österreichischen Partei von den Vorschriften der §§ 18 und 20 IPRG abweicht."

Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, dass ein Nachteil im Sinn des § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO jedenfalls dann vorliege, wenn das ausländische Scheidungsgericht auf Grund der in Stattgebung der Klage getroffenen Feststellungen die Ehe bei Anwendung österreichischen Scheidungsrechts nicht geschieden hätte. Nach den Vorschriften des österreichischen Ehegesetzes bedürfe es zur Erwirkung einer Scheidung ohne Einverständnis des anderen Ehegatten entweder der Behauptung und des Beweises von Scheidungsgründen im Sinn des §§ 47 bis 54 EheG oder der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit zumindest drei bzw. sechs Jahre gemäß § 55 EheG. Der Mitbeteiligte habe im schwedischen Scheidungsverfahren keine Begründung für sein Scheidungsbegehren vorgebracht. Eine drei- bis sechsjährige Dauer der Aufhebung der häuslichen Ehegemeinschaft sei weder vorgelegen noch behauptet worden. Die häusliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten sei unstrittig erst im Juli 1996 aufgelöst worden. Auf Grund des der schwedischen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes wäre die Ehe nicht geschieden worden, wenn das schwedische Gericht österreichisches Scheidungsrecht angewendet hätte. Es sei daher der Versagungsgrund des § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO vorgelegen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs durch das schwedische Gericht selbst in Österreich auf Scheidung geklagt habe. Denn hinsichtlich des Versagungsgrundes des § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO sei ausschließlich auf den der ausländischen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt Bedacht zu nehmen. In diesem Verfahren habe sich die Beschwerdeführerin in mehreren Schriftsätzen gegen die Scheidung und auch das Scheidungsrecht des Mitbeteiligten ausgesprochen, da für diesen kein Scheidungsgrund gegeben gewesen sei. Sie habe sich demnach im schwedischen Verfahren nicht mit der Scheidung einverstanden erklärt.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Um festzustellen, ob ein Nachteil im Sinn des § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO vorliegt, ist zunächst zu prüfen, ob das ausländische Gericht unter Zugrundelegung der Parteienvorbringen und Anträge im betreffenden Verfahren und bei Anwendung des nach österreichischem Kollisionsrecht maßgeblichen materiellen Rechts zu einem anderen Spruch als jenem des tatsächlich ergangenen Urteils gelangt wäre (vgl. H. Hoyer, aaO, 121, sowie das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 82/01/0221, VwSlg. 11842/A). Ob in der Divergenz zwischen dem Spruch des ausländischen Urteils und dem sich bei hypothetischer Anwendung des nach österreichischem Kollisionsrecht maßgeblichen materiellen Rechts ergebendem Spruch ein Nachteil für eine österreichische Partei liegt, ist ausschließlich am Maßstab des von dieser Partei im ausländischen Verfahren verfolgten Prozessziels zu beurteilen (vgl. Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht (1951), 292; Schwind, in:

Klang2 (1964) I/1, 744; Schwind, Handbuch des Internationalen Privatrechts (1975), 186; H. Hoyer, aaO, 121 und 123). Gemäß § 20 Abs. 1 IPRG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Ehescheidung nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht zum Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen. Die persönlichen Rechtswirkungen sind gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. primär nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Scheidung österreichische Staatsangehörige waren, war somit österreichisches Scheidungsrecht anzuwenden.

Ungeachtet ihrer Rechtsauffassung, es käme im vorliegenden Zusammenhang auf den von der Beschwerdeführerin im österreichischen Scheidungsverfahren vertretenen Standpunkt an, hat die belangte Behörde Feststellungen über den Inhalt des schwedischen Scheidungsurteils und des diesem zu Grunde gelegten schwedischen Scheidungsrechts getroffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob ein Nachteil für die Beschwerdeführerin im Sinne des § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO vorliegt.

Das schwedische Scheidungsurteil beruht auf Kapitel 5 §§ 2 und 3 des schwedischen Ehegesetzes vom 14. Mai 1987 (vgl. hiezu Bergmann/ Ferid/ Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Schweden, 51). Voraussetzungen für eine Scheidung trotz Widerspruchs des anderen Ehegatten sind danach der Ablauf einer sechsmonatigen Bedenkzeit ab Zustellung des Antrags auf Ehescheidung an den anderen Ehegatten und die Stellung eines weiteren Antrags auf Ehescheidung innerhalb eines Jahres ab dem genannten Zeitpunkt. Grundlage des Urteils war im vorliegenden Fall allein der bei Gericht in Form eines Antrages vorgebrachte Entschluss des Mitbeteiligten, die Ehe aufzulösen, und die Wiederholung dieses Antrages nach Ablauf der Bedenkzeit. Ein den Gründen der §§ 47 bis 52 und 55 (des österreichischen) EheG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/1999) entsprechender Scheidungsgrund wurde weder geltend gemacht noch festgestellt; ein Einvernehmen der Ehegatten im Sinne des § 55a EheG lag nicht vor.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin - unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass nach österreichischem Recht kein Scheidungsgrund vorliege - Einspruch gegen die Einleitung des Scheidungsverfahrens in Schweden und sprach sich in weiterer Folge gegen den Antrag des Mitbeteiligten auf Ehescheidung aus. Es besteht somit kein Zweifel, dass das Prozessziel der Beschwerdeführerin im schwedischen Verfahren darin bestand, die Erlassung eines Scheidungsurteils abzuwenden; da die Frage, ob ein Nachteil im Sinn von § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO vorliegt, nur an Hand dieses Prozesszieles zu prüfen ist, kommt dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs durch das schwedische Gericht selbst in Österreich auf Scheidung geklagt hatte, keine Bedeutung zu. Nach der insoweit klaren Anordnung in § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO ist mit dem "Gericht", dessen Urteil auf seine Nachteiligkeit zu prüfen ist, jenes Gericht gemeint, dessen Urteil Gegenstand des Anerkennungsverfahrens ist. Mangels eines objektiven Maßstabes für die "Nachteiligkeit" des Urteiles kann diese nur an Hand jenes Prozessstandpunktes beurteilt werden, den die unterlegene Partei im betreffenden Scheidungsverfahren eingenommen hatte. Auf Erklärungen außerhalb dieses Verfahrens oder den von der betreffenden Partei in anderen Verfahren vertretenen Standpunkt kommt es nicht an.

Bei Anwendung österreichischen Scheidungsrechts hätte das Scheidungsbegehren - geht man von dem dem schwedischen Scheidungsurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt und den Prozesserklärungen der Parteien aus - mangels Vorliegens eines Scheidungsgrundes abgewiesen werden müssen. In der entgegen §§ 18, 20 IPRG erfolgten Anwendung schwedischen Scheidungsrechts durch das schwedische Gericht liegt daher ein Nachteil für eine österreichische Partei (die Beschwerdeführerin) im Sinne des § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO. Schon aus diesem Grund war dem schwedischen Urteil die Anerkennung nach § 24 Abs. 1 der 4. DVEheG zu versagen.

Da der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war, musste auf das weitere Vorbringen der Beschwerde nicht eingegangen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Wien, am 4. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100150.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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