Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO kann als Prüfstein dafür herangezogen werden, ob die Rechtsbelehrung geeignet war, die Geschwornen zu beirren.Die Niederschrift nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO kann als Prüfstein dafür herangezogen werden, ob die Rechtsbelehrung geeignet war, die Geschwornen zu beirren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018