Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Wird der Zeitpunkt der Tat nicht auf den Tag genau festgestellt, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 noch der nach Z 5 StPO begründet, wenn die Tat im Urteilsspruch und Entscheidungsgründen hinlänglich individualisiert und eindeutig von anderen Taten unterscheidbar ist ("Anfang Juli 1971").Wird der Zeitpunkt der Tat nicht auf den Tag genau festgestellt, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 3, noch der nach Ziffer 5, StPO begründet, wenn die Tat im Urteilsspruch und Entscheidungsgründen hinlänglich individualisiert und eindeutig von anderen Taten unterscheidbar ist ("Anfang Juli 1971").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025