RS OGH 2023/6/28 1Ob187/72; 7Ob37/74; 5Ob75/75 (5Ob76/75); 5Ob517/76; 1Ob647/76; 1Ob578/77; 1Ob684/7

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Veröffentlicht am 30.08.1972
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Rechtssatz

Voraussetzung dafür, dass der OGH in Stattgebung eines Revisionsrekurses sogleich die richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann, ist es, dass das Rekursgericht die Sache in merito behandelte und die Zurückverweisung der Sache an die Zweite Instanz nur überflüssige Formalität wäre. Der OGH darf aber nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte; der gesetzliche Instanzenzug darf nicht verändert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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