RS OGH 2016/5/24 5Ob160/72, 3Ob33/73, 7Ob694/78, 1Ob6/84, 6Ob710/84, 6Ob732/88, 1Ob718/89, 4Ob101/16

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Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

ABGB §1097
  1. ABGB § 1097 heute
  2. ABGB § 1097 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Anspruch des Bestandnehmers auf Aufwandersatz im Sinne des § 1097 ABGB setzt nicht die Wahrnehmung der Interessen des Bestandgebers voraus; die dort enthaltene Verweisung auf §§ 1036, 1037 ABGB bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern den Umfang des Ersatzanspruches.Der Anspruch des Bestandnehmers auf Aufwandersatz im Sinne des Paragraph 1097, ABGB setzt nicht die Wahrnehmung der Interessen des Bestandgebers voraus; die dort enthaltene Verweisung auf Paragraphen 1036, 1037, ABGB bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern den Umfang des Ersatzanspruches.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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