Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Der Anspruch des Bestandnehmers auf Aufwandersatz im Sinne des § 1097 ABGB setzt nicht die Wahrnehmung der Interessen des Bestandgebers voraus; die dort enthaltene Verweisung auf §§ 1036, 1037 ABGB bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern den Umfang des Ersatzanspruches.Der Anspruch des Bestandnehmers auf Aufwandersatz im Sinne des Paragraph 1097, ABGB setzt nicht die Wahrnehmung der Interessen des Bestandgebers voraus; die dort enthaltene Verweisung auf Paragraphen 1036, 1037, ABGB bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern den Umfang des Ersatzanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016