RS OGH 1972/9/26 8Ob184/72, 2Ob162/72, 8Ob232/74, 2Ob119/75, 8Ob146/76, 2Ob3/79, 8Ob91/79, 8Ob39/86,

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Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

EKHG §1 IIIB

Rechtssatz

Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. Die Haftung für die mit dem Betrieb seines Fahrzeuges verbundenen Gefahren trifft den Halter daher auch für den wegen eines Achsbruches auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommenen Lastkraftwagenzug.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 184/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 8 Ob 184/72
    Veröff: SZ 45/99 = ZVR 1974/25 S 23
  • 2 Ob 162/72
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 162/72
    Beisatz: Ein Kraftfahrzeug befindet sich auch nach einem durch äußere Umstände erzwungenen Anhalten in Betrieb. (T1)
  • 8 Ob 232/74
    Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 232/74
    nur: Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. (T2)
    Veröff: ZVR 1975/170 S 245
  • 2 Ob 119/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 2 Ob 119/75
    nur T2; Veröff: ZVR 1976/232 S 248
  • 8 Ob 146/76
    Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 146/76
    nur T2; Veröff: ZVR 1978/63 S 91
  • 2 Ob 3/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 3/79
    nur T2; Veröff: ZVR 1980/75 S 83
  • 8 Ob 91/79
    Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 91/79
    Beisatz: Hier: Betriebsstörung durch Voruntersuchung. (T3)
    Veröff: ZVR 1980/162 S 161
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Solange als der Lenker das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. (T4)
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Vgl; Veröff: SZ 69/186
  • 2 Ob 174/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 174/06m
    Auch; nur T2; Beisatz: Ein Kraftfahrzeug ist solange „in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann. Auch ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug kann andere Verkehrsteilnehmer gefährden. (T5)
  • 2 Ob 149/07m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 149/07m
    Vgl; Beis wie T5
  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang steht. (T6)
    Beisatz: Nach dem verkehrstechnischen Ansatz befindet sich ein in einer Fahrzeugkolonne angehaltenes Kraftfahrzeug in Betrieb. (T7)
    Veröff: SZ 2008/158
  • 2 Ob 114/09t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 114/09t
    Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 2 Ob 181/15d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/66
  • 2 Ob 188/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
    Auch; Beisatz: Es kommt nicht nur auf die Gefahr an, die sich aus der Inbetriebnahme des Motors und der damit verbundenen Bewegung des Fahrzeugs ergibt. Vielmehr ist auch jene Gefahr relevant, die unabhängig von einer motorbetriebenen Bewegung auf der Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr beruht. (T8)
    Beisatz: Der maschinentechnische Ansatz setzt eine Gefahr voraus, die mit der motorbedingten Bewegung zusammenhängt. (T9)
    Beisatz: Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. (T10); Veröff: SZ 2017/24
  • 2 Ob 55/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 55/17b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 2 Ob 236/18x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 236/18x
    Vgl; Beis wie T6
  • 2 Ob 179/19s
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 179/19s
    Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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