RS OGH 2023/6/22 6Ob109/72 (6Ob144/72); 7Ob206/73; 7Ob587/76; 7Ob642/76; 7Ob578/77; 8Ob516/83; 5Ob35

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Veröffentlicht am 19.10.1972
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Rechtssatz

Durch die Teilung des herrschenden Grundstückes ist iS der herrschenden Lehre das Entstehen einer Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten anzunehmen, so dass die Regeln über die Gemeinschaft auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der herrschenden Grundstücke nicht angewendet werden können ( Klang in Klang 2. Auflage III 1135 C 2 a ).Durch die Teilung des herrschenden Grundstückes ist iS der herrschenden Lehre das Entstehen einer Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten anzunehmen, so dass die Regeln über die Gemeinschaft auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der herrschenden Grundstücke nicht angewendet werden können ( Klang in Klang 2. Auflage römisch drei 1135 C 2 a ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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