RS OGH 2021/11/25 1Ob246/72, 2Ob122/75, 8Ob171/79, 8Ob287/79, 2Ob125/80, 2Ob4/88 (2Ob5/88), 2Ob25/94

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Veröffentlicht am 22.11.1972
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Rechtssatz

Auch bei Ansprüchen, die sich aus dem EKHG ableiten, muss zwischen dem diesem Gesetz widersprechenden Verhalten und den eingetretenen Unfallsfolgen ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte sich also der Unfall selbst dann ereignet, wenn der in Anspruch Genommene die erforderliche Sorgfaltspflicht angewendet hätte, muss die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer Betracht bleiben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beweislast; Adäquate Kausalität; Verursachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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