TE OGH 2021/11/25 2Ob187/21w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich sowie den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Julia Fux, Rechtsanwältin in Neunkirchen, gegen die beklagten Parteien 1. M* S*, 2. N* AG, *, beide vertreten durch Dr. Helmut Weinzettl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 24.380,10 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2021, GZ 11 R 114/21x-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RS0111708). Hätte sich der Unfall selbst dann ereignet, wenn der in Anspruch Genommene jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hätte, muss die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer Betracht bleiben (RS0022541); bleibt jedoch ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalls ursächlich war, geht dies zu Lasten des Halters (RS0058926). Wenn die Klägerin in der Revision (ausschließlich deswegen) vom Misslingen des Entlastungsbeweises ausgeht, weil die Erstbeklagte den Transporter nicht angehalten habe, zeigt sie schon deswegen keine für den Verfahrensausgang entscheidende, aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf, weil ein solches Anhalten nach einer dislozierten Feststellung des Erstgerichts „für den Unfallhergang“ keinen Unterschied gemacht hätte.

Textnummer

E133732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00187.21W.1125.000

Im RIS seit

09.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten