Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Die Mitwirkung als Diebsgenosse kann auch in einem sonst (dh bei anderen Straftaten) bloß als fördernde Gehilfentätigkeit im Sinne des § 5 StG zu beurteilenden Verhalten bestehen.Die Mitwirkung als Diebsgenosse kann auch in einem sonst (dh bei anderen Straftaten) bloß als fördernde Gehilfentätigkeit im Sinne des Paragraph 5, StG zu beurteilenden Verhalten bestehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089700Im RIS seit
23.11.1972Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025