TE OGH 1980/9/10 11Os106/80

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stevan A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1

und 2, 130, 1. Fall, und 15 StGB und eines anderen Delikts über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 25. April 1980, GZ. 3 e Vr 11.232/79- 35, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Winterstein und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwaltes Dr. Knob zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.4.1955 geborene jugoslawische Staatsbürger Stevan A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2, 130, 1. Fall (und 15) StGB und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach dem § 231 Abs. 1

StGB schuldig erkannt. Daneben erging ein Teilfreispruch. Als Diebstahl wurde ihm angelastet, gewerbsmäßig teils in Gesellschaft eines unbekannt gebliebenen Mittäters als Beteiligter (§ 12 StGB), teils in Transportmitteln einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung, nämlich in Straßenbahnwaggons der Wiener städtischen Verkehrsbetriebe, fremde bewegliche Sachen (teils von Fahrgästen) mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht (§ 15 StGB) zu haben, und zwar: 1. Mitte Mai 1979 Regina B eine Geldbörse mit ca. 80 S Bargeld;

2. am 18.10.1979 Helene C eine Krokobörse im Wert von 600 S mit 170

S Bargeld und fünf Vorverkaufsfahrscheinen zu je 7,20 S; 3. am 13.11.1979 Helene D eine Geldbörse im Werte von 300 S mit 1.025 S Bargeld;

4. am 14.11.1979 in drei Angriffen dadurch, daß er sich an unbekannt gebliebene Frauen drängte und ihnen aus Umhängtaschen Geld bzw. andere Sachen wegzunehmen suchte.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich insoweit, als das Erstgericht (auch) das Vorliegen der Qualifikation des § 127 Abs. 2 Z 1 StGB annahm.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unzutreffend ist zunächst schon der unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erhobene Vorwurf, das angefochtene Urteil sei 'unvollständig begründet', weil dem Urteilstenor nicht entnommen werden könne, welche der angelasteten Fakten der Beschwerdeführer allein und welche er in Gesellschaft begangen habe. Denn abgesehen davon, daß mit diesem Vorbringen keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, sondern eine Undeutlichkeit des Urteilsspruchs behauptet wird, läßt die - mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildende - Urteilsbegründung keinen Zweifel daran, daß die Mitwirkung eines unbekannt gebliebenen Beteiligten nur bei drei am 14.11.1979 unternommenen Diebstahlsversuchen (Punkt I. 4. des Urteilssatzes) als erwiesen angesehen wurde (S 228). Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn er mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO die Auffassung vertritt, die einschlägigen Feststellungen des angefochtenen Urteils ließen die rechtliche Annahme nicht zu, daß an den bezüglichen Fakten eine zweite Person im Sinn des § 127 Abs. 2 Z 1 StGB beteiligt gewesen sei.

Voraussetzung für das Vorliegen der Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahls ist, daß (mindestens) zwei Personen im Einverständnis über die Verübung eines Diebstahls zur Tatzeit am Tatort oder in dessen näherer Umgebung zur Erreichung des gemeinsamen Ziels zusammenwirken, mag auch nur eine von ihnen Ausführungshandlungen setzen, während die andere die Ausführung (sei es auch nur als Aufpasser oder in Bereitschaft zum allfälligen helfenden Eingreifen im Bedarfsfall etc.) bloß ermöglicht, fördert oder erleichtert (vgl. die bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 74 ff zu § 127 zitierte Judikatur).

Gerade diese - von der Generalprokuratur zutreffend angeführten - Voraussetzungen legte aber das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung der Diebstahlsversuche vom 14.11.1979 zugrunde, zumal es über die in der Beschwerde zitierten Feststellungen hinaus - wonach sich der Beschwerdeführer vor Ausführungsbeginn zunächst mit einem ihm offensichtlich bekannten zweiten Mann unterhielt, der ihm dann immer in einem Abstand von einigen Metern folgte (und sich daher in nächster Nähe befand, als der Beschwerdeführer Ausführungshandlungen setzte) und schließlich zusammen mit ihm flüchtete - im gegebenen Zusammenhang im Sinn der Beobachtungen des Zeugen Leopold E (vgl. S 199 ff) ersichtlich auch als erwiesen annahm, daß die in Rede stehenden Versuche jedenfalls im einverständlichen Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und seinem Gefährten unternommen wurden (vgl. S 226, 228).

Da demgegenüber der in der Beschwerde dargelegten Ansicht zuwider der - von der nicht einmal für die Beteiligten vorhersehbaren Entwicklung der Dinge im Einzelfall abhängigen - Frage, in welcher Weise (etwa durch bloßes Bereitstehen oder durch Eingreifen im Bedarfsfall, durch Vornahme von Ablenkungsmanövern oder durch Mitwirkung beim Bergen der Beute etc.) der Diebsgenosse des Beschwerdeführers im Fall einer Vollendung der geplanten Taten jeweils konkret tätig geworden wäre, keine rechtliche Bedeutung zukommt, war die mithin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.

Mit seiner Berufung strebt Stevan A die Herabsetzung der Strafe an. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Der nach seinen eigenen Angaben als Taschendieb im Ausland mehrfach abgestrafte Angeklagte vermochte keine ins Gewicht fallenden Umstände darzutun, die seine neuerlichen diebischen Angriffe in einem milderen Licht erscheinen ließen. Das in erster Instanz gefundene Strafmaß erweist sich somit nicht als zu hoch.

Der Berufung des Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00106.8.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19800910_OGH0002_0110OS00106_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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