RS OGH 1972/11/28 5Ob226/72, 7Ob207/73, 1Ob529/78, 1Ob686/79, 6Ob514/81, 7Ob32/87, 7Ob696/87, 7Ob223

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Veröffentlicht am 28.11.1972
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Nach § 921 ABGB handelt es sich um den Schaden, den der Zurücktretende durch das Ausbleiben des Austausches der geschuldeten Leistung mit der gebührenden oder mit der an ihre Stelle tretenden Interesseleistung erleidet, wobei der Rücktritt vom Vertrag einen solchen Anspruch unberührt läßt. Der Differenzanspruch ist begründet, wenn der Verpflichtete nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes für die den Rücktritt veranlassende Vereitlung oder Verzögerung der Erfüllung haftet. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist sohin, daß die den Rücktritt begründende Nichterfüllung verschuldet war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 226/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 226/72
  • 7 Ob 207/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 7 Ob 207/73
    nur: Nach § 921 ABGB handelt es sich um den Schaden, den der Zurücktretende durch das Ausbleiben des Austausches der geschuldeten Leistung mit der gebührenden oder mit der an ihre Stelle tretenden Interesseleistung erleidet. (T1) Beisatz: Wer zurückgetreten ist, kann sich daher bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht auf den aufgelösten Vertrag berufen. (T2)
  • 1 Ob 529/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 529/78
    Vgl auch
  • 1 Ob 686/79
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 686/79
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 514/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 6 Ob 514/81
    Vgl auch; Beisatz: Aus der Tatsache, daß der Einkaufswert des Händlers um 20 Prozent geringer ist als der Wiederbeschaffungswert, ergibt sich noch nicht, daß dem Händler durch den Verkauf Unkosten in dieser Höhe entstehen, weil in diesem Betrag auch die Gewinnspanne enthalten ist, deren Ersatz aus dem Deckungsverkauf nicht gefordert werden kann. (T3)
  • 7 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 32/87
    nur T1; Veröff: VersRdSch 1988,132
  • 7 Ob 696/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 696/87
    Auch
  • 7 Ob 223/97p
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 7 Ob 223/97p
    nur T1

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018552

Dokumentnummer

JJR_19721128_OGH0002_0050OB00226_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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