Norm
ABGB §1036Rechtssatz
Bei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeuges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ReservehaltungskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017