Rechtssatz
Bei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeuges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ReservehaltungskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026