RS OGH 2024/11/6 8Ob217/72; 1Ob547/83; 7Ob525/84; 5Ob20/85; 4Ob145/85; 7Ob709/88; 6N523/90; 2Ob574/9

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Veröffentlicht am 19.12.1972
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Rechtssatz

Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichtes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich auch die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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