Norm
StPO §285d Abs1 Z1Rechtssatz
§ 293 Abs 2 StPO normiert eine Bindewirkung hinsichtlich einer vom OGH in einer bestimmten Sache ausgesprochenen Rechtsansicht nur für das zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung berufene Gericht erster Instanz; in Ansehung des OGH selbst schließt die in den Vorschriften der §§ 293 Abs 4 und 285 d Abs 1 Z 1 (zweiter Alternativfall) StPO getroffene Regelung von vornherein eine wiederholte sachliche Befassung - auch von einem anderen als dem ursprünglichen Rechtsmittelwerber - mit der betreffenden Rechtsfrage und deren allenfalls mehrfach unterschiedliche Beantwortung in derselben Sache aus.Paragraph 293, Absatz 2, StPO normiert eine Bindewirkung hinsichtlich einer vom OGH in einer bestimmten Sache ausgesprochenen Rechtsansicht nur für das zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung berufene Gericht erster Instanz; in Ansehung des OGH selbst schließt die in den Vorschriften der Paragraphen 293, Absatz 4 und 285 d Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Alternativfall) StPO getroffene Regelung von vornherein eine wiederholte sachliche Befassung - auch von einem anderen als dem ursprünglichen Rechtsmittelwerber - mit der betreffenden Rechtsfrage und deren allenfalls mehrfach unterschiedliche Beantwortung in derselben Sache aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100212Dokumentnummer
JJR_19730308_OGH0002_0130OS00007_7300000_001