TE OGH 1983/12/15 13Os139/83

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Puschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag.jur. Gustav A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.April 1983, GZ. 5 d Vr 5047/81-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Barki und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 6 (sechs) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Juli 1926 geborene frühere Dekanatsdirektor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, Mag. Gustav A, im zweiten Rechtsgang neuerlich des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und in Verbindung mit dem aus dem ersten Rechtsgang unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB.

(13 Os 130/82-14) unter Anwendung des § 28 StGB. nach § 302 Abs. 1 StGB.

- erneut - zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Schuldspruch (II. 1, 2 und 3) liegt ihm zur Last, in Wien in seiner Eigenschaft als Dekanatsdirektor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf Ausschluß seiner Person vom Doktoratsstudium zu schädigen und die durch den 'Beschluß' (richtig: Bescheid) vom 11.Juli 1974 gesetzte staatliche Maßnahme zu vereiteln, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, indem er 1. am 20.November 1979 in einem Amtsvermerk die Richtigkeit der Angaben des fingierten Antragstellers 'Gustav M***' bzw. 'Gustav M***' in dem von ihm verfaßten und am 5.November 1979 beim Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien eingebrachten Antrag bezüglich der Daten der bisher erfolglos beendeten Prüfungen, die tatsächlich die Prüfungstermine des Mag. Gustav A wiedergaben, bestätigte und Univ.Prof. Dr. B als Mitglied des letzten Prüfungssenats zu einer Stellungnahme im Sinn des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHSchStG., BGBl. Nr. 177/1966) veranlaßte;

2. am '20'. (richtig: 30.; S. 69) November 1979 in der Reinschrift des von ihm konzipierten Programms der Tagesordnung für die zweite ordentliche Fakultätssitzung der Rechtswissentschaftlichen Fakultät der Universität Wien im Wintersemester 1979/1980 vom 12.Dezember 1979, Dekanatszahl 639/79, unter Punkt 11 den Namen des fingierten Antragstellers betreffend die dritte Wiederholung des staatswissenschaftlichen Rigorosums von 'Gustav M***' durch überschreibung des Buchstabens 'r' auf 'Gustav M***' änderte, die derart verfälschte Urkunde dem Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zur Unterfertigung vorlegte und auf diese Weise bewirkte, daß im Rahmen der angeführten Fakultätssitzung das Ansuchen des fingierten Gustav C behandelt und das diesbezügliche Abstimmungsergebnis im Protokoll über die bezeichnete Fakultätssitzung vom 17.Dezember 1979 'angenommen' (richtig: aufgenommen) wurde;

3. am '2'. (richtig: 12.; S. 153) Dezember 1979 bei der Vorerledigung des Bescheides, Dekanatszahl 216/79, betreffend die vorerwähnte Fakultätssitzung in die für den fiktiven Gustav C erfolgte Bewilligung in der Rubrik des Bescheidempfängers seinen eigenen Namen 'Gustav A' einsetzte, diese inhaltlich unrichtige Urkunde dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zur Unterschrift vorlegte und nach Unterfertigung durch den Genannten dessen Weisung, den Namen des Bescheidempfängers auf 'Gustav C' richtigzustellen, mißachtete.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9

lit. a und 10 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Verfahrensrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung 1. der Zeugin D zum Nachweis dafür, daß Ansuchen um neuerliche Zulassung zu Prüfungen sowie deren allfällige Ablehnungen registrativ nicht erfaßt werden, sodaß derartige Umstände nur durch Nachsehen in allen Posteingangsbüchern 'erfaßt' werden können und 2. dieser Zeugin sowie des Dekans Univ.Prof. Dr. E zum Beweis dafür, daß der Dekanatsdirektor nur ausführende Tätigkeiten (zu besorgen) hatte, jedoch mit keinerlei Bescheidentwürfen oder sonstigen Rechtshandlungen befaßt war, sondern ihm nur die organisatorische Leitung des Dekanats übertragen war (S. 341, 342).

Diese Anträge hat das Erstgericht mit der im Urteil nachgetragenen Begründung abgewiesen (S. 342; Urteil ON. 33 dessen S. 17):

Dem erstgenannten Antrag könne nicht entnommen werden, welche relevanten Umstände diesbezüglich für das gegenständliche Strafverfahren und für den Angeklagten gewonnen werden könnten, zumal nach der unbedenklichen und glaubwürdigen Aussage des Univ.Prof. DDr. F ohnedies feststehe, daß 'Täuschungshandlungen nicht ausgeschlossen werden können'. Mangels gegenteiliger Urteilsannahmen ist sohin der Schöffensenat ersichtlich ohnedies im Sinn des Beweisantrages davon ausgegangen, daß Ansuchen wie das gegenständliche weder in den Protokollbüchern vermerkt noch sonst 'registrativ erfaßt' werden (siehe die Aussage des Zeugen DDr. F, S. 337 ff.). Entgegen der vom Angeklagten in seiner Verfahrensrüge (S. 366, 367) und in Wiederholung dieses Vorbringens (unter irrtümlicher Zitierung eines überhaupt nicht existierenden 'Bescheides vom 25. Jänner 1974') in seiner Mängelrüge (S. 371) aufgestellten Behauptung widerspricht dies aber nicht der Argumentation des Erstgerichts, derzufolge das (strafrechtlich nicht vorwerfbare) 'bewußte Verschweigen dieses rechtskräftigen Bescheides im Zusammenhalt mit der von ihm begangenen Urkundenfälschung' und in Verbindung mit den 'Namensmanipulationen' sowie der richtigen Anführung der eigenen Prüfungsmißerfolge beim staatswissenschaftlichen Rigorosum in dem Zulassungsgesuch vom 5. November 1979

(S. 15, 16 des Urteils ON. 33) einem 'logischen Plan' entspricht, mag auch das eine nicht zwingender Grund des anderen gewesen sein, was das Erstgericht aber gar nicht feststellt. Geht dieses doch davon aus, daß der Angeklagte den Plan faßte, das Gesuch nicht in seinem eigenen Namen, sondern unter dem Namen einer fingierten Person 'namens Gustav M***' zu stellen, 'um von seiner Person abzulenken' (Urteil ON. 33, S. 9), sein Gesamtvorsatz, insbesondere auch in bezug auf das Verschweigen des in Rede stehenden, für ihn negativ ausgefallenen Bescheides vom 11.Juli 1974 jedoch darauf abzielte, Univ.Prof.

Dr. B und das Fakultätskollegium über die Existenz dieses Bescheides zu täuschen und solcherart rechtswidrig die abermalige Zulassung zum staatswissenschaftlichen Rigorosum zu erwirken (S. 18, 19 des Urteils ON. 33).

Ob die Erreichung dieses Zieles auch ohne Täuschung über die Identität des Antragstellers im Gesuch vom 5.November 1979 um neuerliche Zulassung zum staatswissenschaftlichen Rigorosum möglich gewesen wäre - wie es der Angeklagte fiktiv behauptet -, kann dahingestellt bleiben. Durch die Abweisung des Beweisantrages sind sohin Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt worden. Dem Erstgericht ist aber bei seiner Argumentation auch kein Denkfehler unterlaufen. Es schlägt daher weder die Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 4

StPO.), noch die diesbezügliche Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) durch.

Ins Leere geht auch der zweite Beweisantrag, den das Erstgericht mit der (an sich nicht durchschlagenden) lapidaren Begründung abgewiesen hat, es sei unbestritten, daß der Angeklagte im Tatzeitraum Dekanatsdirektor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien war (S. 17 des Urteils ON. 33). Aus den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit und aus der Aktenlage ergibt sich nämlich, daß das Beweisthema ungeeignet ist, auf die Entscheidung der Strafsache einen Einfluß zu üben. Der Angeklagte ließ im gesamten Verfahren unbestritten, daß er als Dekanatsdirektor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien am 20. November 1979 in einem Amtsvermerk fälschlich die Richtigkeit der Angaben des fingierten Antragstellers 'Gustav M***' bezüglich dessen angeblicher Prüfungsmißerfolge bestätigte (S. 149; 332), am 30. November 1979 in der von ihm konzipierten Tagesordnung für die zweite ordentliche Fakultätssitzung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien im Wintersemester 1979/1980 vom 12. Dezember 1979 unter Punkt 11 den Namen des fingierten Antragstellers von 'Gustav M***' auf 'Gustav C' änderte (S. 71; 187), dem Dekan Univ.Prof. DDr. F zur Unterschrift vorlegte und auf diese Weise bewirkte, daß im Rahmen dieser Fakultätssitzung das Ansuchen eines fingierten Gustav C behandelt und positiv erledigt wurde, worauf er selbst als Protokollführer im Protokoll über die genannte Sitzung das Abstimmungsergebnis beurkundete (S. 75; 188); weiters, daß er bei Vorerledigung des Bescheides vom 12.Dezember 1979, Dekanatszahl 216/79, in das diesbezügliche Bescheidformular (siehe S. 153) seinen eigenen Namen als Bescheidempfänger einsetzte, diesen inhaltlich unrichtigen Bescheid dem Dekan Univ.Prof. DDr. F zur Unterschrift vorlegte und dessen Weisung, den Namen des Bescheidempfängers auf 'Gustav C' richtigzustellen, nicht befolgte (S. 188, 332). Diese konkreten Tätigkeiten des Angeklagten sind für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob er als Deliktssubjekt nach § 302 StGB. anzusehen ist, zumal die Beamteneigenschaft nach der - hier allein in Betracht kommenden - zweiten Alternative des § 74 Z. 4 StGB. ihn nicht eo ipso zum Deliktssubjekt nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung macht, sondern nur dann, wenn er in concreto zu Tätigkeiten ('Amtsgeschäften') berufen ist, die wie Organhandlungen zu werten sind (EvBl. 1982/198). Feststellungen allgemeiner Natur über den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben eines Dekanatsdirektors, wie sie der Angeklagte mit seinem Beweisantrag anstrebt, kommt sohin - ebensowenig wie den vom Erstgericht diesbezüglich getroffenen Feststellungen (Urteil ON. 33, S. 8) - keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodaß sein darauf abzielender Beweisantrag im Ergebnis ohne Verletzung seiner Verteidigungsrechte abgewiesen werden konnte.

Die Mängelrüge des Angeklagten erschöpft sich in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) sowie der Art und des Umfangs der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) bei übergehung bedeutsamer Darlegungen des Urteils in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Gerichtshof verwerteten Beweismittel. Im einzelnen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten:

Die Urteilsannahme, derzufolge der Angeklagte den rechtskräftigen (abweislichen) Bescheid vom 11.Juli 1974 bewußt verschwiegen hat, gründet das Erstgericht, den Beschwerdeausführungen zuwider, mängelfrei auf die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten (S. 187; 269; 326).

Soweit der Angeklagte Erörterungen darüber vermißt, ob er überhaupt verpflichtet war, den abweislichen Bescheid vom 11.Juli 1974 in dem Gesuch vom 5.November 1979 anzuführen, übergeht er den Schuldvorwurf, der darin besteht, daß er als Beamter mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf Ausschluß seiner Person vom Doktoratsstudium zu schädigen und die durch den Bescheid vom 11.Juli 1974 gesetzte staatliche Maßnahme zu vereiteln, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht hat, daß er einen unrichtigen Amtsvermerk anfertigte, eine Namensmanipulation in der Tagesordnung der Fakultätssitzung vom 12.Dezember 1979 vornahm, die zu dem Bescheid des Fakultätskollegiums vom 12.Dezember 1979 führte, der einen nicht existierenden 'Gustav C' betraf, eine weitere Namensmanipulation durch Ausfertigung des Bescheides auf seinen eigenen Namen setzte und die Weisung des Dekans auf Richtigstellung des Namens 'Gustav A' in 'Gustav C' nicht befolgte. Außerdem übersieht er, daß eine Feststellung, derzufolge er verpflichtet gewesen wäre, den ablehnenden Bescheid vom 11.Juli 1974 in seinem Gesuch vom 5.November 1979 anzuführen, dem Urteil nicht zu entnehmen ist; das Erstgericht geht vielmehr ersichtlich davon aus, daß das bewußte Verschweigen des in Rede stehenden, für ihn negativen Bescheides vom 11.Juli 1974 ein Teil seines auf Befugnismißbrauch gerichteten Tatplans war, ohne ihm aber dieses Verschweigen (isoliert) als Schuldvorwurf anzulasten. Von 'unzureichender Begründung' der auf die Verantwortung des Angeklagten gegründeten tatsächlichen Urteilsannahmen kann sohin keine Rede sein.

Daß der Angeklagte 'einen Weg suchte, um doch noch zum Doktorat zu gelangen' (S. 369; Urteil ON. 33, S. 8), ergibt sich eindeutig aus dem auch von ihm zugestandenen Tatverhalten; daß er - was er in seiner Mängelrüge gleichfalls in Beschwerde zieht - an der Erlangung der Doktoratswürde ein 'besonderes Interesse' hatte, stellt eine für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidende Wertung des gleichfalls aus seinem Tatverhalten hervorleuchtenden 'Interesses' an der erfolgreichen Ablegung der fehlenden Rigorosen dar. Keine entscheidungswesentliche Bedeutung kommt den Gründen des Berufswechsels des Angeklagten im Jahre 1978 (vom Fahrschullehrer zum Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung) zu. Mit dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. können aber nur Begründungsmängel, die eine für die Sachentscheidung wesentliche Tatfrage betreffen, releviert werden. Denkrichtig hat das Erstgericht aus der Ausbildung des Angeklagten (nämlich dessen abgeschlossener juristischer Hochschulbildung) und seiner beruflichen Tätigkeit (als Dekanatsdirektor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien) sowie aus seinem nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhalten (Verschweigen des abweislichen Bescheides) geschlossen, daß er - auch auf Grund der diesbezüglichen Rechtsbelehrung in dem abweislichen Bescheid vom 11.Juli 1974 - wußte, daß ein neuerliches Ansuchen um Zulassung zur dritten Wiederholung des staatswissenschaftlichen Rigorosums auf Grund dieses rechtskräftigen Bescheides zurückgewiesen werden müßte (Urteil ON. 33, S. 8, 9; 12; 15; siehe dazu § 68 Abs. 1 AVG.). Die Mängelrüge stellt sich daher auch in dem gegen diese Konstatierungen gerichteten Vorbringen als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar, ohne konkret einen formellen Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen. Formell, aber auch sachlich verfehlt ist der Hinweis auf die sowohl der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in § 68 Abs. 2 AVG. eingeräumte Möglichkeit, von Amts wegen (siehe auch § 68 Abs. 7 AVG.) Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufzuheben oder abzuändern, weil mit diesem Vorbringen weder der angerufene, noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht wird und der Angeklagte nach seiner Verantwortung durch sein Verhalten eine derartige Aufhebung oder Abänderung des rechtskräftigen Bescheides gar nicht angestrebt hat.

Gleiches gilt für den als 'Feststellungsmangel' gerügten Einwand, das Erstgericht habe Erörterungen unterlassen, welche Sachlage dem abweislichen Bescheid vom 11.Juli 1974 zugrundelag, zumal der Angeklagte in seiner Verantwortung eine Änderung dieses Sachverhalts, die eine neuerliche Sachentscheidung ohne Verletzung der Rechtskraftwirkung des erflossenen Bescheides ermöglicht hätte und allenfalls geeignet sein könnte, seinen Schädigungsvorsatz in Zweifel zu ziehen, gar nicht behauptet hat (S. 326, 327). Nicht zielführend argumentiert der Angeklagte mit seinem weiteren Vorbringen, sein Ansuchen sei aus 'formellen Gründen' abgewiesen worden, weil die Bestimmung des § 45 Abs. 7 AHSchStG. sehr wohl dann zur Anwendung kommt, 'wenn er als ordentlicher Hörer inskribiert (gemeint wohl: immatrikuliert) ist'. Gerade diese neuerliche Aufnahme als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 4 Abs. 1 AHSchStG.) zur Beendigung seines Doktoratsstudiums an der Rechtswissentschaftlichen Fakultät einer Universität (§ 15 AHSchStG.) und Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen (§ 6 Abs. 1 AHSchStG.) war ihm aber nach der seit dem Inkrafttreten des AHSchStG. mit 1.Oktober 1966 geltenden neuen Rechtslage infolge seines Prüfungsmißerfolges bei der zweiten Wiederholung des staatswissenschaftlichen Rigorosums vom 3.Februar 1961 verwehrt, weil auch nach § 6 Abs. 5 lit. d AHSchStG. 'die Immatrikulation erlischt, wenn der ordentliche Hörer eine der vorgesehenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden hat'. Da das im § 45 Abs. 7

AHSchStG. vorgesehene Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften (über das Studium der Rechtswissenschaften mit Bundesgesetz vom 2.März 1978, BGBl. 140;

in Kraft getreten am 1.Oktober 1978) folgenden Semesters (= Sommersemester 1979) diesen neuen Studienvorschriften zu unterwerfen, nur ordentlichen Hörern zusteht, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Studienvorschriften begonnen haben (§ 45 Abs. 6 AHSchStG.), besteht und bestand für den Angeklagten keine gesetzliche Möglichkeit, sich dieser Neuordnung des Studiums der Rechtswissenschaften zu unterwerfen und solcherart in den Genuß der - für ihn günstigeren - Bestimmungen des § 30 Abs. 1 AHSchStG. zu gelangen. Gerade dieses Wissen des Angeklagten um die 'Unabänderlichkeit' des Bescheides vom 11.Juli 1974 nimmt aber das Schöffengericht denkrichtig und mit mängelfreier Begründung (siehe die Ausführungen oben) als gegeben an und beurteilt das daraus entspringende, auf Täuschung der an der Entscheidung Mitwirkenden abzielende Verhalten des Angeklagten als Ausführung eines vorgefaßten, auf Vereitelung der seinen Ausschluß vom Doktoratsstudium durch den zitierten Bescheid bewirkenden staatlichen Maßnahme gerichteten Tatplans sohin zutreffend als Amtsmißbrauch (siehe hiezu die im ersten Rechtsgang erflossene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.November 1982, 13 Os 130/82-14, S. 10). Durch das Beschwerdevorbringen ist sohin für den Angeklagten auch in Ansehung der subjektiven - allenfalls den Schädigungsvorsatz betreffenden -

Tatseite nichts zu gewinnen. Mit seinem weiteren Einwand, er sei der rechtlichen Auffassung, daß er trotz des abweislichen Bescheides berechtigt war, 'neuerlich um Zulassung zur dritten Wiederholungsprüfung anzusuchen', verläßt er abermals den Boden der (gegenteiligen) Urteilsannahmen und damit die Grundlage des Schuldspruchs des Erstgerichts, das die Berechtigung des Beschwerdeführers, ungeachtet des abweisenden Bescheids vom 11.Juli 1974

gleichartige Ansuchen in beliebiger Anzahl - die allerdings jeweils von der Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG. wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wären - einzubringen, im übrigen gar nicht in Frage stellt. Nicht im Recht ist auch der Angeklagte, wenn er - eine 'Unvollständigkeit' behauptend -

ausführt, er habe das Gesuch um Zulassung zur dritten Wiederholung des staatswissenschaftlichen Rigorosums als Privatmann eingebracht, mangels registrativer Erfassung derartiger Gesuche sei er aber als Dekanatsdirektor nicht verpflichtet gewesen, sein 'privates Wissen' um den Bescheid vom 11.Juli 1974 zu verwerten. Insoweit liegt ihm nämlich nur zur Last, in einem Amtsvermerk vom 20.November 1979 fälschlich die Richtigkeit (nicht auch die Vollständigkeit) der Angaben des fingierten Antragstellers 'Gustav M***' in dessen Gesuch vom 5.November 1979 bestätigt zu haben.

Unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und 10 StPO. stellt der Angeklagte seine Beamteneigenschaft in Abrede, behauptet, daß nicht der Staat in seinem konkreten Recht auf Ausschluß seiner Person vom Doktoratsstudium, sondern allenfalls die Universität Wien in einem ihrer Rechte verletzt worden sei, und meint schließlich, sein (neuerlich) als Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. beurteiltes Tatverhalten (II. 1, 2 und 3) gehe zum Teil im (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB. (I.) auf bzw. stelle eine 'straflose Nachtat' dar und könne 'äußerstenfalls' als mittelbare unrichtige Beurkundung nach § 228 StGB. oder aber als Falschbeurkundung im Amt nach § 311 StGB. beurteilt werden. Auf dieses Vorbringen der Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil die vorgebrachten Einwände (insofern im Sinn des zweiten Alternativfalls des § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.) bereits durch die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.November 1982, 13 Os 130/82-14, beseitigt sind. Denn schon damals war, bei gleichzeitiger Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in Ansehung des Schuldspruches wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2

StGB., in teilweiser Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen worden, daß dann, wenn der Angeklagte auf Grund seines Begleitwissens um die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Bescheides vom 11.Juli 1974 mit dem Vorsatz gehandelt hätte, Univ.Prof. Dr. B und das Fakultätskollegium über die Existenz der fraglichen, für ihn negativ ausgefallenen Vorentscheidung zu täuschen, um solcherart rechtswidrig die abermalige Zulassung zum staatswissenschaftlichen Rigorosum zu erreichen, er den Staat in seinem konkreten Recht auf Ausschluß seiner Person vom Doktoratsstudium verletzt, die durch den Bescheid vom 11.Juli 1974 gesetzte staatliche Maßnahme vereitelt und damit (realkonkurrierend mit dem vom Obersten Gerichtshof bestätigten Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung; I.), einen Mißbrauch der Amtsgewalt zu verantworten hätte.

An diese für die kassatorische Entscheidung maßgebend gewesene Rechtsansicht war das Erstgericht im zweiten Rechtsgang gebunden (§ 293 Abs. 2 StPO.) und gelangte bei sonst unveränderter Sachlage infolge Bejahung auch des vom Par 302 StGB. auf der inneren Tatseite vorausgesetzten Vorsatzes, in übereinstimmung mit dieser Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs, (neuerlich) zu dem gegenständlichen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt, der sohin insoweit (auch in Ansehung der bejahten Beamteneigenschaft und Organstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der staatlichen Hoheitsverwaltung im Sinn der §§ 74 Z. 4 und 302 Abs. 1 StGB.) gemäß § 293 Abs. 4 StPO. einer abermaligen (beachtlichen) Anfechtung entzogen ist und nicht mehr zum Gegenstand meritorischer Erörterungen gemacht werden kann (Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 2 zu § 285 d und E.Nr. 23 zu § 293

StPO.; vgl. auch EvBl. 1982/92 = JBl. 1982, S. 103). Diese Anfechtung hatte unbeachtet zu bleiben (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.). Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach den §§ 28, 302

Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten.

Mit seiner Berufung strebt er eine Herabsetzung des Strafmaßes an; dies zu Recht.

Wenngleich - der Meinung des Berufungswerbers zuwider - der Erschwerungsumstand des § 33 Z. 1, zweiter Fall, StGB. zutreffend angenommen wurde und der 'Prüfungserfolg' nach kriminell erschlichener Zulassung nicht als mildernd herangezogen werden kann, erweist sich die Strafe dennoch als überhöht:

Berücksichtigt man nämlich neben den vom Erstgericht gefundenen (besonderen) Strafzumessungsgründen ein Tatsachengeständnis (§ 34 Z. 17, zweiter Fall, StGB.) und einen falsch verstandenen Ehrgeiz nach Erlassung des - den Angeklagten hart treffenden - Bescheides des Akademischen Senats vom 11.Juli 1974, mit dem der Berufung des Angeklagten gegen den sein Gesuch auf Zulassung zu einer weiteren (dritten) Wiederholung des staatswissenschaftlichen Rigorosums abweisenden Bescheid des Professorenkollegiums der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 11.April 1974 ein Erfolg versagt wurde, als weitere (besondere bzw. - sich aus § 32 StGB. ergebende - allgemeine) Milderungsumstände, erachtet der Oberste Gerichtshof eine sechsmonatige Freiheitsstrafe für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung Folge zu geben. Der Ausspruch des Erstgerichts über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB. ist davon unberührt geblieben. Im Hinblick auf das Erfordernis einer generalpräventiven Wirkung wurde von der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe (§ 37 Abs. 1 StGB.) Abstand genommen.

Anmerkung

E04600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00139.83.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19831215_OGH0002_0130OS00139_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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