RS OGH 1973/4/4 7Ob45/73, 7Ob563/77, 1Ob29/84, 8Ob573/86 (8Ob574/86), 7Ob730/88, 6Ob77/01v

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Veröffentlicht am 04.04.1973
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Norm

ABGB §521 E
ABGB §525

Rechtssatz

Die auf einer Liegenschaft haftende Dienstbarkeit der Wohnung erlischt durch die Zerstörung des darauf erbauten Hauses nicht, weil dessen Wiederaufbau möglich ist und daher nicht ein dauernder Untergang der dienstbaren Sache nach § 525 ABGB, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit vorliegt ( 5 Ob 41/65, 6 Ob 406/66 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011882

Dokumentnummer

JJR_19730404_OGH0002_0070OB00045_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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