RS OGH 1973/4/4 1Nd13/73, 5Nd531/76, 8NdA2/98, 6Nd2/01, 5Ob239/03p, 9Nc5/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1973
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Norm

AHG §1 cd1a
B-VG Art83
B-VG Art87
GOG §32
GOG §34
JN §30
RDG §36

Rechtssatz

Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Nd 13/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Nd 13/73
    Veröff: RZ 1973/128 S 104
  • 5 Nd 531/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Nd 531/76
    nur: Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben. (T1) Beisatz: Hier: Abgelehnter Rechtsmittelsenat ist nach der Geschäftsverteilung gleichzeitig Ablehnungsantrag, wobei Vertretungsregeln fehlen. (T2) Veröff: EvBl 1977/87 S 185 = RZ 1977/67 S 127
  • 8 Nda 2/98
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Nda 2/98
    Auch; nur: Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. (T3); Beisatz: Amtswegige Delegation ist daher nur zulässig, wenn so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, daß eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist. (T4)
  • 6 Nd 2/01
    Entscheidungstext OGH 22.11.2001 6 Nd 2/01
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 239/03p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 239/03p
    Ähnlich; nur T3
  • 9 Nc 5/14f
    Entscheidungstext OGH 08.05.2014 9 Nc 5/14f
    Auch, Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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