TE OGH 2014/5/8 9Nc5/14f

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Veröffentlicht am 08.05.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. A*****, über den Delegierungsantrag des Ablehnungswerbers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

In der Unterhaltssache der Kinder des Antragstellers lehnt der Ablehnungswerber die zuständige Rechtspflegerin ab.

Das Erstgericht gab diesem Ablehnungsantrag nicht Folge.

In seinem Rekurs gegen diesen Beschluss beantragt der Ablehnungswerber, die Rechtssache in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel „zurückzuverweisen“.

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht wies den Delegierungsantrag gemäß § 86a ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG zurück. Der Delegierungsantrag enthalte nur seit Jahren wiederholte Vorwürfe gegen die gerichtlichen Entscheidungsorgane.Das Landesgericht Wels als Rekursgericht wies den Delegierungsantrag gemäß Paragraph 86 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG zurück. Der Delegierungsantrag enthalte nur seit Jahren wiederholte Vorwürfe gegen die gerichtlichen Entscheidungsorgane.

Das Oberlandesgericht Linz gab dem gegen die Zurückweisung des Delegierungsantrags gerichteten Rekurs Folge und hat den Zurückweisungsbeschluss betreffend den Delegierungsantrag ersatzlos behoben. Es ging davon aus, dass der Delegierungsantrag nach Einholung der Stellungnahmen nach § 31 Abs 3 JN dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist.Das Oberlandesgericht Linz gab dem gegen die Zurückweisung des Delegierungsantrags gerichteten Rekurs Folge und hat den Zurückweisungsbeschluss betreffend den Delegierungsantrag ersatzlos behoben. Es ging davon aus, dass der Delegierungsantrag nach Einholung der Stellungnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, JN dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist.

Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag nach § 31 JN vor.Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Delegierung ist nicht berechtigt.

Ein Antrag auf Delegierung nach § 31 JN kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0046074, RS0073042; Ballon in Fasching/Konecny² I § 31 JN Rz 8). Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333).Ein Antrag auf Delegierung nach Paragraph 31, JN kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0046074, RS0073042; Ballon in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 8). Die Beurteilung einer Delegierung nach Paragraph 31, JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333).

Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinne wurden vom Antragsteller nicht behauptet.

Die Delegierung nach § 30 JN wiederum ist nur dann zulässig, wenn das angerufene Gericht zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist (Mayr in Rechberger3 § 30 JN Rz 1). Über die Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist jedoch allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels gelegenes Gericht zu entscheiden.Die Delegierung nach Paragraph 30, JN wiederum ist nur dann zulässig, wenn das angerufene Gericht zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist (Mayr in Rechberger3 Paragraph 30, JN Rz 1). Über die Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist jedoch allein auf dem in Paragraph 23, JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels gelegenes Gericht zu entscheiden.

Dass eine erfolgreiche Ablehnung aller Richter bereits erfolgt wäre, behauptet auch der Antragsteller nicht. Daher kommt auch nach dieser Bestimmung eine Delegierung nicht in Frage.

Im Übrigen wäre im Delegierungsantrag das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0118473).

Textnummer

E107577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0090NC00005.14F.0508.000

Im RIS seit

15.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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