Norm
JN §31 IRechtssatz
Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen.Ein Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen.
Entscheidungstexte