RS OGH 2026/1/7 5Ob285/58; 6Ob347/59; 3Nd43/60; 5Nd148/58; 7Ob762/56; 5Nd73/61; 8Nd214/63 (8Nd215/63

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Veröffentlicht am 03.09.1958
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Norm

JN §31 I
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen.Ein Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen.

Anmerkung

Siehe auch RS0114309; RS0046333

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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