TE OGH 1993/5/19 8Ob556/93

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in den Rechtssachen der klagenden Partei M***** H*****, wider die beklagten Parteien 1. J***** S*****, 2. F***** S*****, und 3. A***** S*****, wegen Wiederaufnahme der verbundenen Verfahren 1 C 533/91 und 1 C 577/91 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 6.April 1993, GZ Nc 42/93-2, womit der Delegierungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragte gemäß § 532 Abs 1 ZPO beim Landesgericht Wels die Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt; zugleich stellte sie den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Wels wegen Befangenheit und beantragte, diese Wiederaufnahmsklagen samt Ablehnungsanträgen wegen Entscheidungsunfähigkeit des Landesgerichtes Wels an das Oberlandesgericht Linz zur gemäß § 30 JN notwendigen Delegation an ein anderes Landesgericht vorzulegen.Die Klägerin beantragte gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO beim Landesgericht Wels die Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt; zugleich stellte sie den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Wels wegen Befangenheit und beantragte, diese Wiederaufnahmsklagen samt Ablehnungsanträgen wegen Entscheidungsunfähigkeit des Landesgerichtes Wels an das Oberlandesgericht Linz zur gemäß Paragraph 30, JN notwendigen Delegation an ein anderes Landesgericht vorzulegen.

Das Landesgericht Wels übersandte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die beantragte Delegation; in einem Aktenvermerk hielt es fest, daß es von einer beschlußmäßigen Entscheidung über die geltend gemachte Ablehnung absehe, weil der Sohn der Klägerin, der amtsbekanntermaßen die Eingaben für seine Mutter verfasse, bereits zahlreiche Ablehnungsanträge gestellt habe.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz den Delegierungsantrag mit der Begründung ab, daß ein solcher nicht auf Ablehnungsgründe gestützt könnte.

In ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihres Delegierungsantrages bringt die Klägerin vor, sie habe als ersten Antrag jenen auf Ablehnung der Richter gestellt, sodaß zunächst über diesen und sodann erst über den im folgenden gestellten Delegierungsantrag zu entscheiden gewesen wäre, den sie auf § 30 JN gegründet habe.In ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihres Delegierungsantrages bringt die Klägerin vor, sie habe als ersten Antrag jenen auf Ablehnung der Richter gestellt, sodaß zunächst über diesen und sodann erst über den im folgenden gestellten Delegierungsantrag zu entscheiden gewesen wäre, den sie auf Paragraph 30, JN gegründet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Über Ablehnungs- und Delegierungsanträge ist grundsätzlich unabhängig voneinander zu entscheiden; deshalb erscheint die von der Rechtsmittelwerberin nunmehr behauptete, allerdings nicht ausdrücklich beantragte Rangfolge ihrer Anträge bedeutungslos. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (EvBl 1958/366; 1968/144) kann ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden. Ist ein Gericht wegen erfolgreicher Ablehnung der zur Entscheidung notwendigen Richter an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat das übergeordnete Gericht von Amts wegen im Sinn des § 30 JN vorzugehen; die Rechtsmittelwerberin kann auf eine allfällige amtswegige Delegation im Sinn des § 30 JN keinen Einfluß nehmen und daher auch ihre Delegierungsanträge nicht auf diese Norm stützen.Über Ablehnungs- und Delegierungsanträge ist grundsätzlich unabhängig voneinander zu entscheiden; deshalb erscheint die von der Rechtsmittelwerberin nunmehr behauptete, allerdings nicht ausdrücklich beantragte Rangfolge ihrer Anträge bedeutungslos. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (EvBl 1958/366; 1968/144) kann ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden. Ist ein Gericht wegen erfolgreicher Ablehnung der zur Entscheidung notwendigen Richter an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat das übergeordnete Gericht von Amts wegen im Sinn des Paragraph 30, JN vorzugehen; die Rechtsmittelwerberin kann auf eine allfällige amtswegige Delegation im Sinn des Paragraph 30, JN keinen Einfluß nehmen und daher auch ihre Delegierungsanträge nicht auf diese Norm stützen.

Die Erledigung der Ablehnungsanträge bleibt dem zuständigen Gericht überlassen.

Eine vorrangige Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag scheidet schon deshalb aus, weil hierüber gemäß § 65 ZPO das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden hat, die Rekurswerberin dieses aber von der Entscheidung ausgeschlossen wissen will. Eine Devolution an den übergeordneten Gerichtshof ist nicht vorgesehen.Eine vorrangige Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag scheidet schon deshalb aus, weil hierüber gemäß Paragraph 65, ZPO das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden hat, die Rekurswerberin dieses aber von der Entscheidung ausgeschlossen wissen will. Eine Devolution an den übergeordneten Gerichtshof ist nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00556.93.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19930519_OGH0002_0080OB00556_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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