Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Der Inhalt der gemäß dem § 331 Abs 3 StPO vom Obmann der Geschwornen zu verfassenden Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch der Geschwornen. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der "Antwort" im Sinne des § 345 Abs 1 Z 9 StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden.Der Inhalt der gemäß dem Paragraph 331, Absatz 3, StPO vom Obmann der Geschwornen zu verfassenden Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch der Geschwornen. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der "Antwort" im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100917Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026