Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Josef W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 23.März 1994, GZ 27 Vr 2167/93-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Josef W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 23.März 1994, GZ 27 römisch fünf r 2167/93-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, auf dem (stimmeneinhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl Josef W***** ua des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 26.September 1993 in Linz die Christina R***** durch 23 Messerstiche in die Kopf-, Hals-, Brust-, Bauch- und Genitalregion getötet hat.Mit dem angefochtenen, auf dem (stimmeneinhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl Josef W***** ua des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 26.September 1993 in Linz die Christina R***** durch 23 Messerstiche in die Kopf-, Hals-, Brust-, Bauch- und Genitalregion getötet hat.
Die dagegen unter verfehlter Bezugnahme auf die für das schöffengerichtliche Verfahren vorgesehenen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist auch unter dem Aspekt der hier der Sache nach allein in Betracht kommenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z 10 a und 12 StPO unberechtigt.Die dagegen unter verfehlter Bezugnahme auf die für das schöffengerichtliche Verfahren vorgesehenen Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist auch unter dem Aspekt der hier der Sache nach allein in Betracht kommenden Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a und 12 StPO unberechtigt.
Mit seinem Einwand, die von den Geschworenen für die Bejahung der Hauptfrage 1 (nach Mord) gegebene Begründung, der erste Messerstich sei mit großer Wucht ausgeführt worden, lasse mangels Stichführung in einen lebensgefährlichen Bereich den Schluß auf eine vorsätzliche Tötung nicht zu, verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß eine dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO analoge Bestimmung für die Anfechtung von Urteilen der Geschworenengerichte im Gesetz nicht vorgesehen ist, weil der Wahrspruch der Geschworenen im Gegensatz zu Urteilen von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes keiner Begründung bedarf. Die in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) anzugebenden Erwägungen der Geschworenen sollen dem Schwurgerichtshof lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob die Laienrichter die Frage nicht offenbar mißverstanden haben; daß die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruchs enthält, kann jedoch niemals Nichtigkeit bewirken (Mayerhofer-Rieder E 12 und 14 zu § 331, E 5 zu § 345 StPO).Mit seinem Einwand, die von den Geschworenen für die Bejahung der Hauptfrage 1 (nach Mord) gegebene Begründung, der erste Messerstich sei mit großer Wucht ausgeführt worden, lasse mangels Stichführung in einen lebensgefährlichen Bereich den Schluß auf eine vorsätzliche Tötung nicht zu, verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß eine dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO analoge Bestimmung für die Anfechtung von Urteilen der Geschworenengerichte im Gesetz nicht vorgesehen ist, weil der Wahrspruch der Geschworenen im Gegensatz zu Urteilen von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes keiner Begründung bedarf. Die in der Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) anzugebenden Erwägungen der Geschworenen sollen dem Schwurgerichtshof lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob die Laienrichter die Frage nicht offenbar mißverstanden haben; daß die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruchs enthält, kann jedoch niemals Nichtigkeit bewirken (Mayerhofer-Rieder E 12 und 14 zu Paragraph 331,, E 5 zu Paragraph 345, StPO).
Mit den im wesentlichen gleichlautenden Einwendungen im Rahmen der Tatsachenrüge (§ 345 Abs 1 Z 10 a StPO) werden auch keine Umstände dargetan, die ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsache aufkommen ließen, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof dagegen keine (erheblichen) Bedenken.Mit den im wesentlichen gleichlautenden Einwendungen im Rahmen der Tatsachenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO) werden auch keine Umstände dargetan, die ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsache aufkommen ließen, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof dagegen keine (erheblichen) Bedenken.
Verfehlt ist die Beschwerde auch insoweit, als unter Vernachlässigung des von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Sachverhaltes behauptet wird, die Erwägungen der Geschworenen ließen eine Qualifikation nach § 75 StGB nicht zu, vielmehr wäre die Tat (bloß) als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) oder als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 86 StGB) zu beurteilen gewesen. Denn nur aus den im Verdikt selbst festgestellten Tatsachen, nicht aber aus wahrspruchsfremden Prämissen kann eine den materiellen Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO bewirkende unrichtige rechtliche Subsumtion abgeleitet werden.Verfehlt ist die Beschwerde auch insoweit, als unter Vernachlässigung des von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Sachverhaltes behauptet wird, die Erwägungen der Geschworenen ließen eine Qualifikation nach Paragraph 75, StGB nicht zu, vielmehr wäre die Tat (bloß) als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) oder als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB) zu beurteilen gewesen. Denn nur aus den im Verdikt selbst festgestellten Tatsachen, nicht aber aus wahrspruchsfremden Prämissen kann eine den materiellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO bewirkende unrichtige rechtliche Subsumtion abgeleitet werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§§ 344, 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraphen 344, 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00085.9407.0621.0Dokumentnummer
JJT_19940621_OGH0002_0140OS00085_9400007_000