RS OGH 2024/5/27 3Ob107/73; 6Ob20/74 (6Ob21/74); 6Ob545/78; 2Ob176/80 (2Ob177/80); 10Ob322/02d; 5Ob1

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Veröffentlicht am 05.06.1973
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Norm

ZPO §86
ZPO §86a
  1. ZPO § 86 heute
  2. ZPO § 86 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 86a heute
  2. ZPO § 86a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtssatz

Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung der im § 86 Abs 1 ZPO genannten Personen darstellten (RZ 1937,236).Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung der im Paragraph 86, Absatz eins, ZPO genannten Personen darstellten (RZ 1937,236).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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