Rechtssatz
Miteigentümer im Verfahren über eine gerichtliche Regelung nach § 835 ABGB bilden eine einheitliche Partei iS des § 14 ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden kann (vgl MietSlg 19036/28). Fehlt es an einer Beteiligung aller Miteigentümer an dem Verfahren, sei es auf Seite des Antragstellers, sei es auf Seite des Antraggegners, muß der Antrag erfolglos bleiben (vgl MietSlg 18060).Miteigentümer im Verfahren über eine gerichtliche Regelung nach Paragraph 835, ABGB bilden eine einheitliche Partei iS des Paragraph 14, ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden kann vergleiche MietSlg 19036/28). Fehlt es an einer Beteiligung aller Miteigentümer an dem Verfahren, sei es auf Seite des Antragstellers, sei es auf Seite des Antraggegners, muß der Antrag erfolglos bleiben vergleiche MietSlg 18060).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013678Im RIS seit
19.06.1973Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024