RS OGH 2023/4/20 5Ob1042/92; 7Ob189/17w; 2Ob56/23h

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Rechtssatz

Wird ein erstgerichtlicher Sachbeschluß nicht von allen Antragsgegnern (die notwendige Streitgenossen sind; hier Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG) angefochten, ist dennoch die Entscheidung des Rekursgerichtes allen Antragsgegnern zuzustellen; allen Antragsgegnern steht ein Rechtsmittel auch gegen die Rekursentscheidung zu.Wird ein erstgerichtlicher Sachbeschluß nicht von allen Antragsgegnern (die notwendige Streitgenossen sind; hier Antrag nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, WEG) angefochten, ist dennoch die Entscheidung des Rekursgerichtes allen Antragsgegnern zuzustellen; allen Antragsgegnern steht ein Rechtsmittel auch gegen die Rekursentscheidung zu.

Entscheidungstexte

  • RS0035401">5 Ob 1042/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 1042/92
    Veröff: WoBl 1993,20
  • RS0035401">7 Ob 189/17w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 189/17w
    Vgl auch
  • RS0035401">2 Ob 56/23h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2023 2 Ob 56/23h
    vgl; Beisatz: Wird eine erstgerichtliche Entscheidung nicht von allen notwendigen Streitgenossen angefochten, ist dennoch die Rechtsmittelentscheidung allen Streitgenossen zuzustellen, weil die Rechtsmittelfrist erst mit den ungenützten Verstreichen der letzten noch offenen Rechtsmittelfrist einer aktenkundigen Partei endet. (T1)
    Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 835 ABGB auf Ersetzung der Zustimmung mehrerer Miteigentümer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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