Rechtssatz
Wird ein erstgerichtlicher Sachbeschluß nicht von allen Antragsgegnern (die notwendige Streitgenossen sind; hier Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG) angefochten, ist dennoch die Entscheidung des Rekursgerichtes allen Antragsgegnern zuzustellen; allen Antragsgegnern steht ein Rechtsmittel auch gegen die Rekursentscheidung zu.Wird ein erstgerichtlicher Sachbeschluß nicht von allen Antragsgegnern (die notwendige Streitgenossen sind; hier Antrag nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, WEG) angefochten, ist dennoch die Entscheidung des Rekursgerichtes allen Antragsgegnern zuzustellen; allen Antragsgegnern steht ein Rechtsmittel auch gegen die Rekursentscheidung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024