RS OGH 2018/5/29 4Ob57/73 (4Ob58/73), 4Ob54/84, 9ObA46/93, 8ObA16/18p

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Veröffentlicht am 03.07.1973
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Norm

AngG §27 Z4 E4e
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Konnte der Dienstnehmer das Verhalten des Dienstgebers nur im Sinne eines Verzichtes auf weitere Arbeitsleistung deuten, dann darf vom Dienstnehmer auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Übung des redlichen Verkehrs oder der besonderen Treuepflicht eine besondere Initiative zur Klärung der Rechtslage verlangt werden; er kann in diesem Fall vielmehr damit rechnen, daß ihn der Dienstgeber entweder zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern oder aber das Dienstverhältnis auf die im Gesetz vorgesehene Art beenden werde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Unterlassung, Unterlassen, Dienstleistung, Dienstverweigerung, Verweigerung, Erklärung, Auslegung, Interpretation, Angestellte, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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