Rechtssatz
§ 16 AußStrG schließt die Geltendmachung dort nicht angeführter Beschwerdegründe (Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit) auch dann aus, wenn eine der in § 16 AußStrG alternativ bezeichneten Anfechtungsvoraussetzungen gegeben ist.Paragraph 16, AußStrG schließt die Geltendmachung dort nicht angeführter Beschwerdegründe (Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit) auch dann aus, wenn eine der in Paragraph 16, AußStrG alternativ bezeichneten Anfechtungsvoraussetzungen gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087966Dokumentnummer
JJR_19730822_OGH0002_0070OB00136_7300000_002