- RS0035770">1 Ob 170/73
Veröff: SZ 46/103
- RS0035770">6 Ob 698/84
Entscheidungstext OGH 10.01.1985 6 Ob 698/84
Auch; Beisatz: Hier: Steuerberatungshonorar als Kosten zur Sammlung des Beweismaterials und Prozessstoffs. (T1)
- RS0035770">4 Ob 515/94
Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Umfanges von Verbesserungsarbeiten. (T2)
- RS0035770">8 Ob 2070/96m
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2070/96m
Auch; Beisatz: Der Ansicht M. Bydlinskis (Kostenersatz im Zivilprozess, 176 ff), eine Partei könne frei wählen, ob sie jene vorprozessualen Kosten, für die das Kostenersatzrecht der ZPO sinngemäß heranzuziehen sei, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung, etwa als Nebenforderung in der Klage, geltend mache, hat sich der Oberste Gerichtshof in dieser allgemeinen Form nicht angeschlossen (
2 Ob 59/93). (T3)
- RS0035770">4 Ob 2314/96i
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2314/96i
Auch; nur: Vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des
§ 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T4)
- RS0035770">2 Ob 569/95
Auch; nur T4
- RS0035770">6 Ob 98/00f
Auch; nur: Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T5); Beisatz: Ob der behauptete Titel tatsächlich besteht, ist im folgenden Rechtsstreit zu klären. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges wird hiedurch nicht berührt. (T6)
- RS0035770">1 Ob 46/03a
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Durch den durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) GBGl I 2002/118 eingeführten
§ 1333 Abs 3 ABGB ist eine entscheidende Wende eingetreten und dieser bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie der Boden entzogen worden. Die eigenständige Einklagung von Nebenforderungen bei weiterbestehender Hauptforderung kann nunmehr zwar zu Kostenfolgen, aber ebenso wie die in Form der Klagehäufung angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Nebenforderungen nicht zur (teilweisen) Zurückweisung der Klage führen. (T7)
- RS0035770">1 Ob 13/04z
Auch; Beisatz: Hier: Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe. (T8)
- RS0035770">3 Ob 127/05f
Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung
1 Ob 46/03a (siehe T7) bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des
§ 1333 Abs 3 ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T9); Veröff: SZ 2005/153
- RS0035770">6 Ob 131/05s
Beisatz:
§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des
§ 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T10)
- RS0035770">6 Ob 294/05m
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T11)
- RS0035770">7 Ob 297/05k
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T9
- RS0035770">5 Ob 212/05w
Auch; Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T12)
- RS0035770">8 ObS 6/06z
Auch; Beisatz: Fahrt- und Telefonspesen der Arbeiterkammer. (T13)
- RS0035770">2 Ob 34/07z
Vgl auch; Beis wie T9
- RS0035770">7 Ob 201/08x
Vgl; Beisatz: Die Kosten des zwischen den Parteien in Art 15 AUVB 1995 vereinbarten Schiedsgutachterverfahrens sind keinesfalls vorprozessuale Kosten, die der Prozessvorbereitung dienen und in der Kostennote geltend zu machen sind. Vielmehr ist das Schiedsgutachterverfahren ein eigenständiges Verfahren, das einen Prozess grundsätzlich vermeiden soll. Lediglich in dem Fall, dass die von der Ärztekommission getroffenen Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, kann die Feststellung durch Urteil erfolgen (
§ 184 Abs 1 VersVG). Die Kostentragungspflicht ergibt sich sohin nicht aus den §§ 40 ff ZPO (für den Prozess aufgewendete Kosten), sondern aus der Vereinbarung in Art 15 AUVB 1995. (T14)
- RS0035770">7 Ob 194/09v
Auch; Veröff: SZ 2009/168
- RS0035770">17 Ob 9/11i
Vgl auch
- RS0035770">1 Ob 189/12v
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 189/12v
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7
- RS0035770">9 ObA 24/12p
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 24/12p
Vgl auch
- RS0035770">8 Ob 80/13t
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
- RS0035770">6 Ob 195/16v
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T12
- RS0035770">8 Ob 83/22x
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 83/22x
Vgl; Beisatz: Hier: Ein Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs stellt keinen selbständigen Privatrechtstitel dar, sodass die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg unzulässig ist. (T15)
- RS0035770">7 Ob 126/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 126/23i
- RS0035770">10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz: Hier: Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, Rechtsberatungs- und Vertretungskosten. (T16)
- RS0035770">2 Ob 104/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 104/25w
Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
Beisatz: Hier: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten. (T17)