- 5 Ob 176/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 176/73
Veröff: EvBl 1974/66 S 155
- 5 Ob 146/73
Entscheidungstext OGH 03.10.1973 5 Ob 146/73
Veröff: SZ 46/94
- 5 Ob 179/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 179/73
- 5 Ob 180/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 180/73
- 1 Ob 566/77
Entscheidungstext OGH 21.11.1977 1 Ob 566/77
Auch
- 2 Ob 149/78
Entscheidungstext OGH 21.09.1978 2 Ob 149/78
nur: Der Oberste Gerichtshof ist mit Fasching III 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des
§ 355 Abs 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. (T1)
- RS0040667">10 ObS 286/88
Auch; nur: Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden. (T2) Veröff: SSV - NF 2/118
- RS0040667">10 ObS 253/89
Vgl auch; Veröff: SSV - NF 3/144
- RS0040667">3 Ob 284/01p
Auch; nur: Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden; das Gericht hat vielmehr im Sinne des § 362 Abs 2 Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. (T3)
- RS0040667">10 ObS 316/02x
Auch; nur T2; Beisatz: Der Fall einer "Selbstablehnung" durch den Sachverständigen ist dem Fall der Ablehnung des Sachverständigen durch eine Partei gleichzuhalten. (T4); Beisatz: Die Heranziehung von Befund und/oder Gutachten eines befangenen Sachverständigen bewirkt zwar mangels besonderer Sanktion keine Nichtigkeit, kann aber ein wesentlicher Verfahrensmangel (
§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) sein (SSV-NF 2/118; Fasching III 486f; Rechberger in Rechberger, ZPO2 §§ 355, 356 Rz 6). (T5)
- RS0040667">6 Ob 241/04s
Auch
- RS0040667">9 Ob 47/05k
Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Erwägungen müssen auch dann gelten, wenn der Sachverständige ausgeschlossen wäre, weil nicht er derjenige ist, der die Entscheidung fällt. (T6)
- RS0040667">7 Ob 252/09y
Auch; Beisatz: Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen (
§ 356 Abs 2 ZPO). Geschieht dies nicht, bewirkt dies mangels gesetzlicher Anordnung keine Nichtigkeit, wohl aber einen sonstigen Verfahrensmangel. (T7)
- RS0040667">3 Ob 80/10a
Auch; Beis wie T5
- RS0040667">7 Ob 81/10b
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 81/10b
Auch
- RS0040667">2 Ob 184/11i
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 184/11i
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Selbst eine Ablehnung in dritter Instanz ist möglich. (T8)
- RS0040667">7 Ob 53/12p
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 53/12p
Vgl auch; Beisatz: Gemäß
§ 355 Abs 2 ZPO ist die Ablehnungserklärung noch vor dem Beginn der Befundaufnahme durch den Sachverständigen anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Sachverständiger auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. (T9)
- RS0040667">6 Ob 238/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 238/12m
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Nach dem Wortlaut des
§ 355 ZPO ist der Sachverständige zwar nicht zu einer „Selbstablehnung“ verpflichtet, doch wird er schon wegen seiner eidlich übernommenen Amtspflicht zur Unparteilichkeit und wegen der Unannehmlichkeit einer begründeten Ablehnung durch die Parteien selbst auf alle Gründe hinweisen müssen, die eine unparteiische Führung seines Amtes auch nur theoretisch in Zweifel ziehen könnten. (T10)
- RS0040667">1 Ob 20/13t
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 20/13t
Auch; nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall würde das Rekursgericht funktionell als erste Instanz über die Ablehnung entscheiden und der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wäre zulässig. (T11)
- RS0040667">4 Ob 87/21d
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 87/21d
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
- RS0040667">9 Ob 86/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2024 9 Ob 86/24y
Beisatz wie T5; Beisatz wie T7
- RS0040667">9 Ob 29/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2025 9 Ob 29/25t
Beisatz nur wie T5; Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T12)