RS OGH 2025/4/29 6Ob214/73; 1Ob124/74 (1Ob125/74); 4Ob81/74; 4Ob344/75; 8Ob167/76; 5Ob601/77; 8Ob80/

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Veröffentlicht am 25.10.1973
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Norm

ZPO §519 Z3 D
AußStrG 2005 §64
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hat der OGH nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Dass hiebei praktisch gegen den Rekurswerber entschieden wird, steht einer Stattgebung des Rekurses nicht entgegen, da der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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