RS OGH 1982/2/16 4Ob338/73; 4Ob38/76; 4Ob406/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1973
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Norm

UrhG §74
UrhG §78

Rechtssatz

Die Rechte des Herstellers eines Lichtbildes sind keine ausreichende Grundlage für eine Verbreitung des Lichtbildes, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG verletzt werden. Der im § 74 UrhG behandelte Schutz des Herstellers eines Lichtbildes - allgemein, also keineswegs nur eines Lichtbildes von Personen - ist von den im § 78 UrhG geregelten Schutz der Person, deren Bildnis veröffentlicht wird, verschieden.Die Rechte des Herstellers eines Lichtbildes sind keine ausreichende Grundlage für eine Verbreitung des Lichtbildes, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt werden. Der im Paragraph 74, UrhG behandelte Schutz des Herstellers eines Lichtbildes - allgemein, also keineswegs nur eines Lichtbildes von Personen - ist von den im Paragraph 78, UrhG geregelten Schutz der Person, deren Bildnis veröffentlicht wird, verschieden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Beisatz: Toni Sailer (T1); Veröff: ÖBl 1974,97
  • RS0077050">4 Ob 38/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 38/76
    nur: Der im § 74 UrhG behandelte Schutz des Herstellers eines Lichtbildes - allgemein, also keineswegs nur eines Lichtbildes von Personen - ist von den im § 78 UrhG geregelten Schutz der Person, deren Bildnis veröffentlicht wird, verschieden. (T2) Beisatz: Kinderdorf (T3) Veröff: ÖBl 1977,22
  • RS0077050">4 Ob 406/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 406/81
    nur T2; Beisatz: Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 86 Abs 1 Z 4 UrhG nur nach § 74 UrhG, nicht jedoch bei Verletzungen nach § 78 UrhG. (T4) Beisatz: Fußballer (T5) Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367 (s p Nowakowski in ÖBl 1983,97)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077050

Im RIS seit

27.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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