Norm
UrhG §74Rechtssatz
Die Rechte des Herstellers eines Lichtbildes sind keine ausreichende Grundlage für eine Verbreitung des Lichtbildes, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG verletzt werden. Der im § 74 UrhG behandelte Schutz des Herstellers eines Lichtbildes - allgemein, also keineswegs nur eines Lichtbildes von Personen - ist von den im § 78 UrhG geregelten Schutz der Person, deren Bildnis veröffentlicht wird, verschieden.Die Rechte des Herstellers eines Lichtbildes sind keine ausreichende Grundlage für eine Verbreitung des Lichtbildes, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt werden. Der im Paragraph 74, UrhG behandelte Schutz des Herstellers eines Lichtbildes - allgemein, also keineswegs nur eines Lichtbildes von Personen - ist von den im Paragraph 78, UrhG geregelten Schutz der Person, deren Bildnis veröffentlicht wird, verschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077050Im RIS seit
27.11.1973Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023