RS OGH 2020/7/2 4Ob338/73; 4Ob38/76; 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob327/80; 4Ob363/87; 4Ob20/88; 4Ob122/8

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Veröffentlicht am 27.11.1973
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" im Sinne des Paragraph 78, UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077827

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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