Norm
UrhG §78Rechtssatz
Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" im Sinne des Paragraph 78, UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077827Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023