RS OGH 2026/1/21 8Ob273/73; 4Ob62/76; 1Ob815/76; 5Ob660/77; 2Ob133/78; 7Ob551/79; 8Ob511/81; 7Ob713/

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Veröffentlicht am 29.01.1974
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Rechtssatz

Ein konstitutives Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner die durch eine ernstliche Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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