Norm
FinStrG §37 Abs1Rechtssatz
Unter dem Ansichbringen im Sinne des § 37 Abs 1 FinStrG ist die Erwerbung der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache zu verstehen.Unter dem Ansichbringen im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG ist die Erwerbung der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015