RS OGH 2022/9/14 4Ob508/74; 1Ob137/75; 7Ob776/78; 7Ob649/82; 6Ob586/87; 7Ob563/90; 1Ob517/91; 8Ob510

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1974
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag durch die Willenseinigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande. Alle übrigen Vertragsbestimmungen sind dann entweder aus dem Parteiwillen zu erschließen oder - falls sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen läßt - den dispositiven Normen des Gesetzes zu entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten