Norm
ABGB §1502Rechtssatz
Der Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 1502 ABGB einem dem Gläubiger gegenüber abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022