RS OGH 2022/1/27 8Ob39/74, 8Ob128/65, 2Ob15/79, 8Ob15/79, 1Ob20/86, 2Ob111/86, 7Ob540/89 (7Ob541/89)

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Veröffentlicht am 26.02.1974
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Rechtssatz

Der Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 1502 ABGB einem dem Gläubiger gegenüber abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen.Der Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1502, ABGB einem dem Gläubiger gegenüber abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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