TE OGH 2022/1/27 2Ob232/21p

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Veröffentlicht am 27.01.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, *, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 42.676,45 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2021, GZ 2 R 208/21g-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Am 24. 1. 2011 verzichtete die Beklagte der Klägerin gegenüber im Hinblick auf Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 7. 11. 2008 „mit Wirkung eines Feststellungsurteiles und im Rahmen der Versicherungssumme […] unbefristet auf die Einrede der Verjährung“.

[2]            Die Vorinstanzen gaben dem Zahlungsbegehren statt, das auf Ersatz der von der Klägerin bis 2019 erbrachten Leistungen für den beim Unfall Verletzten gerichtet war. Sie erachteten die Verjährungseinrede der Beklagten als unberechtigt.

[3]            Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht auf.

Rechtliche Beurteilung

[4]       1. Gemäß § 1502 ABGB kann auf die Verjährung im Voraus nicht verzichtet werden. Im Hinblick auf diese Bestimmung kann der Schuldner einen dem Gläubiger gegenüber vor Eintritt der Verjährung abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen (RS0034767).

2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch ihr (außer-)prozessuales Verhalten der Klägerin keinen Anlass geboten habe, mit der Replik der Arglist auf den erhobenen Verjährungseinwand zu reagieren, weil bis zuletzt unklar geblieben sei, ob die Beklagte den von ihr erklärten Verjährungsverzicht überhaupt zurückgezogen habe, greift die Beklagte in der Revision nicht konkret an. Mit ihrer Argumentation, sie habe bereits vor Klagseinbringung auf den Verjährungseinwand hingewiesen, entfernt sie sich von den getroffenen Feststellungen und dem unstrittigen Inhalt der Beilagen ./1 und ./2. Insgesamt vermag die Beklagte damit keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.

Textnummer

E134225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00232.21P.0127.000

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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